Wasserpolizeiliches Auftragsverfahren

Wurden Pflichten des Wasserrechtsgesetzes missachtet, hat die Behörde die Möglichkeit gemäß § 138 WRG 1959 einen wasserpolizeilichen Auftrag zu erteilen.

Unter der Voraussetzung, dass das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, ist dem Täter (Adressat des Auftrages nach § 138 WRG 1959) auf seine Kosten aufzutragen

  • eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  • Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  • die durch Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,
  • für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

Bei Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen (Befehls- und Zwangsgewalt).

Unabhängig davon, kann der Täter nach den Straftatbeständen des § 137 WRG 1959 bestraft werden.