Verwaltungsstrafverfahren

Unabhängig vom wasserpolizeilichen Auftragsverfahren, ist von der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren durchführen, wenn eine Straftat gemäß § 137 WRG 1959 begangen wurde.

Beispiele für Straftatbestände:

  • Nichtvorlage des Überprüfungsbefundes für öffentliche Wasserversorgungsanlagen nach § 134 WRG,
  • Errichtung bewilligungspflichtiger Anlagen ohne wasserrechtlicher Bewilligung