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Unabhängig vom wasserpolizeilichen Auftragsverfahren, ist von der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren durchführen, wenn eine Straftat gemäß § 137 WRG 1959 begangen wurde.
Beispiele für Straftatbestände:
- Nichtvorlage des Überprüfungsbefundes für öffentliche Wasserversorgungsanlagen nach § 134 WRG,
- Errichtung bewilligungspflichtiger Anlagen ohne wasserrechtlicher Bewilligung