Schutzgebietsverfahren

Die Wasserrechtsbehörde kann zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage (zB Brunnen, Quellfassungen, Leitungen, Behälter) gegen Verunreinigungen (Qualität) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit (Quantität) mit Bescheid bestimmte Schutzmaßnahmen anordnen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen (§ 34 Abs 1 WRG 1959).

Innerhalb des Wasserschutzgebietes können daher Handlungen und Nutzungen eingeschränkt oder verboten sein sowie Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden.

Das Schutzgebietsverfahren wird

  • auf Antrag (zB zum Schutz ihres Trinkwasserbrunnens oder einer Quelle) oder
  • von Amts wegen (Schutz der Wasserqualität)

durchgeführt.

Die für die Festlegung des Schutzgebietes zuständige Behörde ist

  • für Wasserversorgungsanlagen, die nicht bewilligungspflichtig sind, die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat)
  • für bewilligungspflichtige Brunnen und Quellen, die zur Bewilligung der Wasserversorgungsanlage zuständige Behörde

Notwendige Unterlagen:

Im Fall von bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen ist der Antragsteller verpflichtet, mit dem Projekt auch einen

  • Schutzgebietsplan vorzulegen und
  • die erforderlichen Schutzgebietsmaßnahmen

bekanntzugeben.

Für die Festlegung von Schutzgebieten, insbesondere der dort geltenden Beschränkungen gibt es Richtlinien. In der Praxis werden eine Reihe von Amtssachverständigen beigezogen, um eine, den konkreten Verhältnissen entsprechende (und den Beteiligten zumutbare), Lösung zu finden.

Da die Schutzanordnungen oft massive Nutzungseinschränkungen für die betroffenen Grundeigentümer darstellen, sieht das Wasserrechtsgesetz eine Entschädigung, vor allem des Grundeigentümers, durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage (des Wasserberechtigten) vor.