Löschungsverfahren

Wasserbenutzungsrechte erlöschen in bestimmten, im Gesetz näher definierten Fällen (Aufzählung unter § 27 Abs 1 WRG 1959).

Beispiele für das Erlöschen:

  • Verzicht des Berechtigten
  • Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der vorgeschriebenen Fertigstellungsfrist (unter Berücksichtigung einer ev. Fristverlängerung)
  • Wegfall oder Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat

Das Erlöschen tritt bereits von Gesetzes wegen ein (ex lege), ohne dass es einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde bedarf. Das Wasserbenutzungsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Erlöschenstatbestand verwirklicht ist.

Aus Gründen der Rechtssicherheit erlässt die Wasserrechtsbehörde einen Bescheid, in dem im Nachhinein das Erlöschen festgestellt wird. Dabei prüft sie ein einem Verfahren, ob das Erlöschen des Rechts gewisse Maßnahmen (letztmalige Vorkehrungen) notwendig macht.

Letztmalige Vorkehrungen können mit unter sein:

  • die Beseitigung der Anlage oder
  • die Wiederherstellung des früheren Wasserverlaufes

Sind letztmalige Vorkehrungen notwendig, so wird der bisherige Wasserberechtigte mit Bescheid zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen innerhalb einer von der Behörde festzulegenden angemessenen Frist verpflichtet. Die ordnungsgemäße Durchführung wird von der Behörde überprüft.

Teillöschung

Das Erlöschen kann sich auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auch auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt.