Feststellung Ausscheidung aus dem Öffentlichen Wassergut

Die Übertragung von Eigentum oder die Einräumung eines anderen dinglichen Rechtes an zum öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaften ist erst nach bescheidmäßiger Feststellung

  • der dauernden Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke (Ausscheidung) bzw
  • dass durch die Einräumung des dinglichen Rechtes keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke eintritt

zulässig.

Das zivilrechtliche Rechtsgeschäft ist bis zum Feststellungsbescheid nach § 4 Abs 8 WRG 1959 des Landeshauptmannes schwebend unwirksam.

Die Ausscheidung aus dem öffentlichen Wassergut oder die Feststellung, dass durch die Einräumung eines dinglichen Rechtes keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke eintritt, ist beim Amt der Salzburger Landesregierung zu beantragen (Antrag).

Vor Antragstellung wird die Abstimmung der Vorgehensweise mit dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes beim Amt der Salzburger Landesregierung empfohlen.