Luftfahrt

Im Luftfahrtrecht sind die Zuständigkeiten auf verschiedene Behörden aufgeteilt (Bezirksverwaltungsbehörden, Landeshauptmann, Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Austro Control GmbH, Aero Club). Rechtsgrundlage ist das Luftfahrtgesetz - LFG idgF.


Außenabflüge und Außenlandungen

Gemäß § 9 Luftfahrtgesetz (Luftfahrtgesetz - LFG) ist für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflug und Außenlandung) wie zB


  • Außenabflug und Außenlandung mit einem Zivilluftfahrzeug (Hubschrauber, Flächenflugzeug, Wasserflugzeug, motorisierte Hänge- und Paragleiter …)
  • Fallschirmabsprünge über dicht besiedeltem Gebiet
  • Außenabflüge von Freiballonen über dicht besiedeltem Gebiet


eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Es ist zu prüfen, ob den beabsichtigten Flugbewegungen öffentliche Interessen entgegen stehen.

Gemäß dem geltenden Salzburger Naturschutzgesetz ist die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorisierten Para- und Hängegleitern in bestimmten Gebieten verboten. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Naturschutzabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung.

Das Ansuchen auf Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen ist beim Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Verkehrsunternehmen einzubringen. 
Bewilligungsantrag Luftfahrt - Außenstart / Außenlandung


Luftfahrtveranstaltungen

Gemäß § 126 Luftfahrtgesetz ist für Luftfahrtveranstaltungen, das sind Wettbewerbe oder Schauvorstellungen (zB Flugvorführungen oder Veranstaltung eines Paragleiterwettbewerbs) an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Es ist zu prüfen, ob die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Verkehrssicherheit, durch die Veranstaltung gefährdet werden könnte.

Das Ansuchen auf Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung ist beim Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Verkehrsunternehmen - verkehrsunternehmen@salzburg.gv.at  - unter Anschluss des Veranstaltungsprogrammes einzubringen. 


Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen

Das Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen innerhalb von Sicherheitszonen und unterhalb von Sicherheitszonen ist verboten.


Im Umkreis von 15.000 m um den Flugplatzbezugspunkt dürfen mehr als 30 Kleinluftballone, sonst mehr als 100 Kleinluftballone nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes steigen gelassen werden, wenn die Kleinluftballone Steighöhen von mehr als 100 m erreichen.

Das Steigenlassen von Fesselbalonen, Drachen und einer größeren Anzahl von Kleinluftballonen innerhalb und unterhalb von Sicherheitszonen (Flughafen Salzburg) ist verboten.

Das Ansuchen auf Bewilligung zum Steigenlassen von Ballonen und Kleinluftballonen ist beim Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Verkehrsunternehmen einzubringen. 

Für das Ansuchen zum Steigenlassen von Kleinluftballonen sind nachfolgende Gebühren zu entrichten: 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag und 21,80 Euro Verwaltungsabgabe für die Bewilligung.


Luftfahrthindernisse

Zur Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses ist eine Ausnahmebewilligung notwendig.

Außerhalb des Nahbereiches des Flughafens Salzburg (Sicherheitszone) sind Bauten, Anlagen, Anpflanzungen etc. dann als Luftfahrthindernisse anzusehen, wenn ihre Höhe 100 m über Grund übersteigt. Solche Bauten können aber in bestimmter Lage bereits ab einer Höhe von 30 m über Grund zu einem Hindernis werden.

Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt.


Luftfahrthindernisse innerhalb der Sicherheitszone des Flughafens Salzburg bedürfen einer Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.


Die Auflistung der in der Hindernisdatei angeführten Seil- und Drahtverspannungen und Sendemasten erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Der Landeshauptmann von Salzburg als Luftfahrtbehörde übernimmt daher keine Haftung für bestehende, jedoch nicht erfasste bzw nicht gemeldete Hindernisse.

Das Ansuchen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses ist beim Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Verkehrsunternehmen einzubringen. 

Erhebungsbogen für Luftfahrthindernis
Ausfüllhilfe zum Erhebungsbogen für Luftfahrthindernis