Bestellung zum Straßenaufsichtsorgan zur Überwachung des ruhenden Verkehrs



Voraussetzungen
Wenn in einer Gemeinde im Land Salzburg der Bedarf besteht, können zur Überwachung des ruhenden Verkehrs Straßenaufsichtsorgane unter folgenden Voraussetzungen bestellt werden:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft
  • Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Keine relevanten Verwaltungsstrafen
  • Keine relevanten strafrechtlichen Verurteilungen
  • Fachliche Eignung (Prüfung beim Amt der Salzburger Landesregierung)
  • Geistige und körperliche Eignung (psychologische und ärztliche Untersuchung)

Die theoretische und praktische Ausbildung ist entweder von der Gemeinde, in der der Einsatz erfolgen soll, oder vom Unternehmen, bei dem der Interessent/die Interessentin beschäftigt ist, im Einvernehmen mit der Obersten Straßenpolizeibehörde des Landes (Referat Verkehrsrecht des Amtes der Salzburger Landesregierung) zu organisieren. Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme wird empfohlen.

Schriftliche Zusage der jeweiligen Gemeinde, in der ein Einsatz erfolgen soll, dass die Kostentragung hiefür durch die Gemeinde erfolgt.

  • Psychologische Untersuchung
  • ärztliche Untersuchung
  • Prüfung der fachlichen Eignung

Zur Abwicklung der psychologischen und ärztlichen Untersuchung sowie der Prüfung der fachlichen Eignung erhalten Sie Informationen auf Anfrage.

Bestellung
Bei Feststellung des Vorliegens der oben erwähnten Voraussetzungen erfolgt die Bestellung zum Straßenaufsichtsorgan zur Überwachung des ruhenden Verkehrs (allenfalls eingeschränkt auf einzelne Gemeinden oder Bezirke) durch die Oberste Straßenpolizeibehörde des Landes Salzburg (Referat Verkehrsrecht des Amtes der Landesregierung). Auf Grundlage dieser Bestellung kann dann auch die Ermächtigung zur Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG durch die jeweils zuständigen Verwaltungsstrafbehörden (Bezirkshauptmannschaften, Bundespolizeidirektion Salzburg) erfolgen.

Der Bedarf zur Überwachung des ruhenden Verkehrs durch als Straßenaufsichtsorgane bestellte Privatpersonen wäre durch interessierte Gemeinden an die unten stehende Kontaktadresse bekanntzugeben. Grundsätzlich besteht auch für fachlich qualifizierte Unternehmen (Bewachungsgewerbe) diese Möglichkeit (Auf das Erfordernis der Kostentragungszusagen durch die Gemeinden wird hingewiesen).