Für die Errichtung und den Betrieb von Straßen, die Eigentums- und Benützungsrechte und alle Pflichten der Straßenerhalter gibt es bundes- und landesstraßenrechtliche Vorschriften.
Die Vollziehung des Salzburger Landesstraßengesetzes obliegt dem Referat Rechtsangelegenheiten Planen, Bauen, Wohnen