NICHT genehmigte Anhängevorrichtungen:




Variante 1:

Entspricht die Marke/Type der montierten Anhängevorrichtung nicht jener im Typenschein bzw. der Einzelgenehmigung und/oder es liegt kein Nachweis über eine Genehmigung nach der EG-Richtline 94/20/EG (pdf, 919 KB) vor, muss diese durch die zuständige Behörde eingetragen werden.

Das dafür erforderliche Formular finden Sie hier (doc, 34 KB).


Achtung:

An Fahrzeugen, die nach dem 8. September 1999 genehmigt wurden, dürfen nur Anhängevorrichtungen mit EU-Betriebserlaubnis montiert werden.


Variante 2:

Für das Fahrzeug ist keine genehmigte Anhängevorrichtung im Handel erhältlich (zB Wohnmobile, …):
Für diese speziell angefertigten Anhängevorrichtungen ist ein Nachweis einer autorisierten Prüfanstalt (TÜV, Dekra,...) zu erbringen. Zur Eintragung ist das Fahrzeug bei der KFZ-Prüfstelle vorzuführen.



Für die Eintragung erforderliche Unterlagen:

  • Ausweis,
  • Vollmacht (doc, 27 KB), falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selbst kommt.
  • Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung oder Datenauszug)
  • 2 Teile vom Zulassungsschein (Teil II am Typenschein, Datenauszug…, Teil I ist immer mitzuführen)
  • Teilegutachten, Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bzw. Freigabe des Fahrzeugherstellers für die Reifen bzw. Felgen und Vorführung des Fahrzeuges.
  • Wenn keine Gutachten vorliegen, oder die Gutachten keine Anbauprüfung für die Fahrzeugtype enthalten, ist ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle (TÜV, Dekra,…) oder eines Ziviltechnikers erforderlich.


Terminvereinbarungen unter: +43662 8042 5353