Tiefer- und Höherlegung von Fahrzeugen



Unter Tieferlegung versteht man gemeinhin das Absenken der gesamten Fahrzeugkarosserie durch Tausch von Fahrwerkskomponenten. Hier sind grundsätzlich mehrere Varianten möglich.


Tieferlegungsfedern

Diese Variante sieht einen Austausch der Fahrwerksfedern durch Tieferlegungsfedern bei Verwendung der Serienstoßdämpfer vor. Dieser Umbau ist mit geringen Kosten verbunden, zieht aber langfristig die Stoßdämpfer in Mitleidenschaft und führt in den meisten Fällen zu keinen nennenswerten Verbesserungen des Fahrverhaltens.


Sportfahrwerke

Bei einem Sportfahrwerk wird das Gesamtfahrwerk, also Federn und Stoßdämpfer, ausgetauscht. Dieser Tausch gegen aufeinander abgestimmte Komponenten ist empfehlenswert, aber auch deutlich teurer als die Verwendung von Tieferlegungsfedern.


Sinn und Zweck einer Tieferlegung

Bei der Durchführung einer Fahrzeugtieferlegung wird hauptsächlich eine Verbesserung des optischen Eindrucks sowie des Fahrverhaltens (sportliches Fahrverhalten) angestrebt.

Da eine Fahrzeugtieferlegung unmittelbare Auswirkungen auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit hat, ist die Einhaltung technischer Rahmenbedingungen erforderlich. Diese technischen Rahmenbedingungen (dem Stand der Technik angepasst) sind in gesetzlichen Bestimmungen festgelegt.


Bei einer Fahrwerkstieferlegungen ist zu beachten

Die minimale Bodenfreiheit von 110 mm darf nicht unterschritten werden. Das Fahrzeug muss eine Schwelle 800 mm breit, 110 mm hoch, besetzt mit 75 kg (dem Fahrer), berührungslos mittig überfahren können. Die minimale Bodenfreiheit unter den Seitenschwellern im Türbereich darf die 110 mm ebenfalls nicht unterschreiten.

Der Nachweis der technischen Unbedenklichkeit (Unbedenklichkeitsbescheinigung) ist vorzulegen. Dies kann durch den Fahrzeughersteller, ein Gutachten einer zertifizierten Prüfanstalt z.B. TÜV, bzw. eines berechtigten Ziviltechnikers erfolgen.

Der Einbau von Sonder-Fahrwerken darf nur durch eine Fachwerkstätte vorgenommen werden.

Auf die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen in den Gutachten ist zu achten.

Bei Schraubfahrwerken muss eine eindeutig sichtbare Sicherung gegen eine nachträgliche

Veränderung der Fahrzeughöhe eingebaut sein, damit die tiefste Stellung nicht unterschritten werden

kann. Diese soll unlösbar oder nur mit erheblichem Aufwand entfernbar sein.


Ausnahmen von der Mindestbodenfreiheitsregelung:

  • Fahrzeuge die im Rahmen ihrer EU-Betriebserlaubnis mit einer geringeren Bodenfreiheit genehmigt wurden
  • Wenn man nachträglich Fahrwerkskomponenten verbaut die man bereits ab Werk hätte ordern können und dafür eine EU-Betriebserlaubnis vorliegt
  • Fahrzeuge bei denen eine Änderung nach §33 KFG 1967 vor dem 15.10.1999 beantragt und genehmigt wurde


Terminvereinbarungen unter: +43662 8042-5353, das Fahrzeug muss vorgeführt werden.


Erforderliche Unterlagen:

  • Ausweis,
  • Vollmacht (doc, 27 KB), falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selbst kommt.
  • Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung oder Datenauszug)
  • 2 Teile vom Zulassungsschein (Teil II am Typenschein, Datenauszug…, Teil I ist immer mitzuführen)
  • Teilegutachten, Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bzw. Freigabe des Fahrzeugherstellers
  • Wenn keine Gutachten vorliegen, oder die Gutachten keine Anbauprüfung für die Fahrzeugtype enthalten, ist ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle (TÜV, Dekra,…) oder eines Ziviltechnikers erforderlich.
  • Spurvermessungsblatt
  • Einbaubestätigung einer Fachwerkstätte (doc, 44 KB)