Beleuchtungseinrichtungen



Grundsätzliches zum Anbringen von zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen:

Grundsätzlich dürfen nur Leuchten mit EU-Bauartgenehmigung, erkennbar am Genehmigungszeichen, an

einem Fahrzeug angebracht werden. Bei der Montage ist jedoch zu beachten, dass nicht nur der gesamte

Leuchtenkörper (Gehäuse, Reflektor und Lampe) genehmigt sein muss, sondern, dass auch die maximale

Anzahl der Leuchten und Anbringungsvorschriften welche in den einzelnen Richtlinien geregelt sind,

einzuhalten sind. In den Richtlinien für die Anbauvorschriften ist zum Beispiel der maximale Abstand vom

seitlichen Fahrzeugrand, die Anbringungshöhe oder die Winkel, aus welchen ungehindert auf die Leuchte

gesehen werden können muss, geregelt.

  • Es muss sich um für die konkrete Type des Fahrzeuges genehmigte Leuchten handeln.
  • Es sind die Anbauvorschriften einzuhalten.

In diesem Fall ist keine Eintragung in das Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung oder Datenauszug) nötig.



Änderungen der Beleuchtungseinrichtungen:


Tagfahrleuchten:

"Tagfahrleuchte" ist eine nach vorne gerichtete Leuchte, die dazu dient das Fahrzeug bei Fahrten am Tag besser kenntlich zu machen.

Das ausgestrahlte Licht muss "weiß"sein.

Die Anbringung von Tagfahrleuchten ist an Fahrzeugen der Klasse M und N zulässig.


Leuchten für Tagfahrlicht müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den

Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Betrieb ist. Es

muss möglich sein, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne Zuhilfenahme von

Werkzeug ein- und auszuschalten. Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn

die Scheinwerfer eingeschaltet werden. Dies gilt nicht, wenn lediglich die Lichthupe betätigt wird.


Entfernen der Seitenblinker:

Das Entfernen der Seitenblinker ist unzulässig, da dies eine Verschlechterung der Verkehrs- und

Betriebssicherheit mit sich bringt. Es ist jedoch möglich, die in den Kotflügel integrierten Seitenblinker durch, in

die Außenspiegel integrierte, seitliche Blinker zu ersetzen. Die Anbauvorschriften sind dabei einzuhalten und

die Außenspiegel benötigen ein Genehmigungszeichen.


Beleuchtungseinrichtungen, die "gelbes Licht" ausstrahlen:

Mit der 19. KFG Novelle (Inkrafttreten 01.08.1997) wurde der §14 KFG 1967 in Annäherung an die

EG-Richtlinie dahingehend geändert, dass die Lichtfarbe "GELB" bei Fern-, Abblend- und Begrenzungslicht

nicht mehr zulässig ist.