Grundqualifikationsprüfung

Personen, denen nach dem 9. September 2008 erstmals eine Lenkberechtigung der Klasse D bzw. nach dem 9. September 2009 erstmals eine Lenkberechtigung der Klasse C oder C1 erteilt wurde, müssen eine Grundqualifikationsprüfung absolvieren und ab diesem Zeitpunkt alle 5 Jahre eine Weiterbildung nachweisen.

Personen, die in Österreich den Hauptwohnsitz haben, müssen auch in Österreich die Grundqualifikationsprüfung ablegen. Das Bundesland kann jedoch frei gewählt werden!

Anmeldung zur Prüfung

Beachten Sie die Infos zur Anmeldung:

Anmeldung zur Grundqualifikationsprüfung C95 / D95

Anmeldeformulare:

Ansuchen um Zulassung zur Grundqualifikationsprüfung C95 (Güterkraftverkehr) 

Ansuchen um Zulassung zur Grundqualifikationsprüfung D95 (Personenkraftverkehr)


Die Prüfung über die Grundqualifikation setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:

Schriftliche Prüfung (Multiple-Choice-Fragen). Bei Prüfungsantritt ist ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.

Mündliche Prüfung (Sachgebiete der Anlage 1 zur GWB sowie Erörterung von Praxissituationen). Bei Prüfungsantritt ist ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.

Praktische Fahrprüfung Es wird empfohlen, die praktische Fahrprüfung C95/D95 zusammen mit der Führerscheinprüfung (kombiniert) zu absolvieren (§11 Abs. 4a FSG). Die Prüfungsfahrt verlängert sich dabei von 45 auf 90 Minuten. Bei der kombinierten Fahrprüfung beträgt die Wiederholungsfrist zwei Wochen.

Wurde diese Variante nicht gewählt, ist eine weitere Prüfungsfahrt im Rahmen der                Grundqualifikationsprüfung (90 Minuten) erforderlich (§ 7 Abs. 3 GWB). In diesem Fall hat der Kandidat das Fahrzeug selbst beizustellen und auch die Kosten hierfür selber zu tragen. Bei der Fahrprüfung gemäß GWB beträgt die Wiederholungsfrist drei Wochen. Im Falle einer Wiederholung der praktischen Fahrprüfung gemäß GWB ist beim Amt der Salzburger Landesregierung ein schriftliches Ansuchen zu stellen!

Für die praktische Fahrprüfung ist keine gesonderte Ausbildung erforderlich. Die Absolvierung von zusätzlichen Fahrstunden bei einer Fahrschule wird aber empfohlen.

Nach positiv abgelegter Prüfung (praktische Fahrprüfung und theoretische Grundqualifikationsprüfung) wird das Prüfungszeugnis nach der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Dieses Zeugnis ist aber nicht der Fahrerqualifizierungsnachweis!

Als Fahrerqualifizierungsnachweis gilt ausschließlich der im Führerschein eingetragene Code "95". Hierfür ist das Prüfungszeugnis über die bestandene Grundqualifikationsprüfung bei der Führerscheinbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Landespolizeidirektion) vorzulegen! Bei Lenkern aus Drittstaaten erfolgt bei der Klasse C/C1 eine Eintragung in der EU-Fahrerbescheinigung, bei der Klasse D erfolgt die Ausstellung eines Dokuments durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

Bei nicht bestandener Prüfung ist ein schriftlicher Antrag auf Wiederholungsprüfung beim Amt der Salzburger Landesregierung zu stellen. Es müssen nur die nicht bestandenen Prüfungsteile wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt drei Wochen.

Eine Teilung der theoretischen Grundqualifikationsprüfung in einem Bundesland und der      praktischen Fahrprüfung gemäß § 7 Abs. 3 GWB in einem anderen Bundesland ist nicht zulässig!

Sämtlicher Schriftverkehr ist an die allgemeine Postadresse verkehrsunternehmen@salzburg.gv.at zu übermitteln!

Kontakt:

C95: +43662 8042-4084  OAR Sylvia Holzer 
D95: +43662 8042-3467  Manuela Göpfart (DI bis DO erreichbar)


verkehrsunternehmen@salzburg.gv.at       Verkehrsunternehmen