Ausbildungsstätten

Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr sowie Personenkraftverkehr müssen alle 5 Jahre eine 35-stündige Fortbildung bei einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolvieren
Die Weiterbildung durch Ausbildungsstätten darf nur aufgrund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden.

Ermächtigung
Die Ermächtigung erfolgt durch den Landeshauptmann nach Maßgabe von § 13 GWB.
Gemäß § 13 GWB ist eine Ermächtigung zu erteilen, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal, geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt.

Dem schriftlichen Ansuchen auf Zulassung als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
  • ein Ausbildungsprogramm, in dem die zu unterrichtenden Sachgebiete gemäß Anlage 1 sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind;
  • Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder sowie der Darstellung ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;
  • Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln und zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen;
  • voraussichtliche Kursgröße
  • Darlegung eines Qualitätssicherungssystems, das betrieben wird, um die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung zu gewährleisten.

Als Ausbildner dürfen eingesetzt werden

  • Vortragende im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 190/2007, in der jeweils geltenden Fassung;
  • Fahrschullehrer für die Klasse C oder D gemäß § 116 KFG 1967
  • Fahrlehrer für die Klasse C oder D gemäß § 117 KFG 1967
  • Personen, die ausreichende Kenntnisse in wenigstens einem der gemäß der Anlage 1 vorgeschriebenen Sachgebiete auf Grund einer einschlägigen Ausbildung oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis nachweisen können.

"Durch die Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlamentes und des Rates sind im Verkehrsbereich verschiedene Fristen verlängert worden. Dies betrifft unter anderem auch die Berufskraftfahrerqualifikation (Art. 2).

Demnach gelten Weiterbildungsnachweise, die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, von Gesetzes wegen um 10 Monate verlängert.

Fristen, die bereits durch die Verordnung (EU) 2020/698 verlängert worden sind (siehe Rundschreiben Nr. 10 vom 21. Juli 2020) und die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, gelten als um weitere 6 Monate oder bis zum 1. Juli 2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Dies wird zur Information mitgeteilt."


Kontakt:

 +43662 8042-3467 Manuela Göpfart (DI-DO erreichbar)


verkehrsunternehmen@salzburg.gv.at

Verkehrsunternehmen

rechtliche Grundlagen:
Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung-Berufskraftfahrer-GWB