Ausnahmebewilligung vom Samstag, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Das Wochenendfahrverbot gilt von Samstag, 15:00 Uhr bis Sonntag, 22:00 Uhr und das Feiertagsfahrverbot gilt von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr für:

Lastkraftwagen mit Anhänger, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt
oder

  • Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeuge, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht mehr als 7,5 t beträgt.


Von diesem Samstag, Sonn- und Feiertagsfahrverbot können für Lastkraftfahrzeuge Ausnahmen dann bewilligt werden, wenn beispielsweise ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse vorliegt.
Rechtsquelle: § 42 StVO 1960


Behördenzuständigkeit: Wenn die Fahrt nur innerhalb eines Bezirkes erfolgt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten die Landesregierung zuständig.

Soll sich die Bewilligung einer Ausnahme auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird. Das Einvernehmen mit den übringen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.

  • Antragstellung online für das Bundesland Salzburg bzw. innerhalb Österreichs weiter ...
  • Antragstellung online für den Bezirk weiter...