Ausnahmebewilligung vom Nachtfahrverbot


Das Nachtfahrverbot gilt für nicht lärmarme Lastkraftfahrzeuge von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr.

Es können jedoch in dringenden Fällen Ausnahmen erteilt werden.

Rechtsquelle: § 42 Abs.6 StVO 1960


Behördenzuständigkeit:

Wenn die Fahrt nur innerhalb eines Bezirkes erfolgt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten die Landesregierung zuständig.

Soll sich die Bewilligung einer Ausnahme auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird. Das Einvernehmen mit den übringen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.


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