- Sesselbahnen (kuppelbar) – ab der Betriebsbewilligung
- Sessellifte (fixgeklemmt)
- Kombilifte (Sessellift + Schlepplift)
- Nicht-öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, (Material-)Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt-öffentlichem Verkehr)
Diese Behördenzuständigkeit umfasst im Detail
als Genehmigungsbehörde:
Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte
Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte, nicht-öffentliche Seilbahnen und Kombilifte.
Erteilung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht-öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Materialseilbahnen)
Beurteilung der Bauentwürfe, Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten bei Sesselbahnen sowie Bewilligung der Änderung der Nutzung.
Genehmigung der Betriebsvorschrift, sowie der Betriebsleitung
Zulassung eines Werksverkehrs bzw beschränkt-öffentlichen Verkehrs bei Seilbahnen.
Der Landeshauptmann ist zudem zuständige Genehmigungsbehörde für die Abtragung sämtlicher Seilbahnanlagen im Bundesland (auch für jene, die sonst in die Zuständigkeit der Bundesministerin fallen)
als Aufsichtsbehörde:
Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen (Anordnungen, Einstellung des Betriebes nach einem Unfall, Genehmigung der Wiederaufnahme des Betriebes und Wahrnehmung der Überprüfungsfristen etc.)
Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technik ist zuständige Behörde für Standseilbahnen, Pendel- und Kabinenseilbahnen und für Sesselbahnen (für Konzession sowie Baugenehmigung). Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technik
Nähere Auskünfte zu den Seilbahnunternehmen, den Tarifen und Beförderungsbedingungen und zu den einzelnen Seilbahnen erteilt der Fachverband der Seilbahnen Österreichs bei der Bundeswirtschaftskammer in 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63. www.seilbahnen.at
Das grüne Formular für "bahnärztliche Gutachten" erhalten Sie bei der Wirtschaftskammer Salzburg unter der Tel +43 662 / 8888
Rechtliche Grundlagen
Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003),
Schleppliftverordnung 2004 (SchleppVO 2004)
Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006)
Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 (SeilbÜV 2013)