Überprüfung von Heizungsanlagen

Heizgeräte mit Wärmeverteilung müssen regelmäßig überprüft werden.

Die Überprüfung darf nur von befugten Betrieben bzw. Personen, wie Rauchfangkehrern, Heizungsinstallateuren oder Wartungsfirmen vorgenommen werden. Die Ergebnisse der Überprüfung sind in die Heizungsanlagen-Datenbank des Landes einzutragen.


Eine Überprüfung ist notwendig:
  • nach der Errichtung oder einer größere Änderung innerhalb von 4 Wochen
  • regelmäßig
  1. jährlich:
    - Anlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
    - raumluftabhängige Gasgeräte ohne mechanische Abgasanlage
  2. alle 2 Jahre: Anlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW
    (außer Anlagen unter 1. und 3.)
  3. alle 3 Jahre: Gasfeuerungsanlagen (nur Erdgas) mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW (außer Anlagen unter 1.)

Für die Überprüfung haben Sie 7 Monate Zeit (3 Monate vor bis 3 Monate nach dem Stichmonat). Überprüfungen vor Beginn dieses Zeitraums werden nicht angerechnet!

Wenn die Anlage eine Ausfallreserve ist und weniger als 250 Stunden im Jahr betrieben wird muss sie nicht regelmäßig überprüft werden. Es muss aber nachgewiesen werden, dass die Anlage nicht länger in Betrieb war.


Überprüft werden unter anderem:

  • die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und des Grenzwertes für den Abgasverlust
  • ob das erforderliche Typenschild vorhanden ist
  • ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen wurden
  • die Funktion der Abgasklappe, des Zugreglers, der Explosionsklappe u.a.
  • die Wärmedämmung der Leitungsrohre
  • die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum etc.)
  • die verwendeten Brennstoffe und die Brennstofflagerung

Bei den Überprüfungen festgestellte Mängel sind bis zur angegebenen Frist zu beheben. Der zuständige Rauchfangkehrer kontrolliert, ob die Überprüfung durchgeführt wurde und die Mängel behoben wurden.


Bei Anlagen mit einer Nennleistung über 70 kW werden zusätzlich wichtige Faktoren kontrolliert, die Auswirkungen auf die Energieeffizienz haben.