Snowboardschulen

Die Erteilung von Snowboardunterricht darf seit der Novelle, LGBl Nr. 73/1998, nur mehr in Schischulen oder in Snowboardschulen angeboten werden.

Eine Snowboardschule kann auch als Gesellschaft (GmbH, OHG etc) geführt bzw. als Sacheinlage in eine Gesellschaft eingebracht werden. Bewilligungsinhaber und damit für den Betrieb allein verantwortlich bleibt aber immer eine Einzelperson. Im Gesellschaftsvertrag muss daher jeder Einfluss der Mitgesellschafter auf die Führung der Schischule ausgeschlossen werden.

Der Erwerb einer Snowboardschulbewilligung ist an folgende persönliche und sachliche Voraussetzungen geknüpft:
Bei Antragsstellung bitte alle Unterlagen in Kopie beilegen - keine originalen Dokumente!



1. Persönliche Voraussetzungen:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis (Österreich oder ein anderer begünstigter Staat im Sinne des § 1 Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes)
  • Hauptwohnsitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Meldezettel)
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • Ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer und Schiführer bzw. staatlich geprüfter Snowboardlehrer
  • Fortbildungsbestätigung
  • 25 Wochen Berufspraxis als Lehrkraft an einer österreichischen Snowboardschule oder Schischule, verteilt auf mindestens drei Wintersaisonen
  • Unternehmerprüfung (mit einwöchigem Vorbereitungslehrgang beim Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband)


2. Sachliche Voraussetzungen:

  • Geeigneter Sammelplatz (500 m² und in unmittelbarer Nähe zu einer Aufstiegshilfe)
  • Geeignetes Büro
  • Anfängerübungsgelände (vom Sammelplatz aus leicht erreichbar)
  • Haftpflichtversicherung (über zumindest 700.000 Euro)




Während der Sammelplatz und das Büro zumindest gepachtet sein müssen, reicht als Anfängerübungsgelände auch eine allgemein zugängliche Pistenfläche aus.

Vor Einleitung des Bewilligungsverfahrens mittels eines formlosen Antrages empfiehlt es sich, telefonisch mit dem SBSSV, Kontakt aufzunehmen.

Im Verfahren haben die Standortgemeinde sowie der Tourismusverband ein Recht auf Abgabe einer Stellungnahme (keine Parteistellung).