Diesen Zuschuss können pflegende Angehörige erhalten, die an der Pflege verhindert sind. Damit sollen sie sich leichter eine professionelle oder private Ersatzpflege finanzieren können.
Der Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn der/die pflegebedürftige Angehörige Pflegegeld der Stufe 3-7 bezieht und die Pflege seit mindestens einem Jahr durchgehend erfolgt.
Bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen ist die finanzielle Zuwendung bereits ab Pflegestufe 1 möglich.
Ab 1. September 2024 sind Ersatzpflegemaßnahmen schon ab einem Verhinderungszeitraum von einem Tag förderbar, höchstens aber vier Wochen pro Kalenderjahr.
Einkommensgrenze
Das Nettoeinkommen der Hauptpflegeperson darf folgende Grenzen nicht überschreiten:
- bei Pflege einer Person der Stufe 1 - 5 € 2.000
- bei Pflege einer Person der Stufe 6 - 7 € 2.500
Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich je nach unterhaltsberechtigtem Angehörigen um € 400, bei einem behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 600.
Zuschuss
Der Höchstzuschuss richtet sich nach der Pflegegeldstufe und liegt pro Jahr zwischen € 1.200 und € 2.500.
Kontakt und Antragstellung:
Sozialministeriumservice - Landesstelle Salzburg
Tel.: +43 5 99 88
http://www.sozialministeriumservice.at