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Richtlinien
Schadensschätzung
Die Schadensschätzung erfolgt durch Amtssachverständige oder gerichtlich beeidete Sachverständige. Für Schäden an so genannten Luxusgegenständen (zB Zweitwohnsitz, Schwimmbäder, Ziergärten, Schmuck etc.) ist keine Beihilfenvergabe möglich. Umsatz- bzw Einkommensausfälle können nicht berücksichtigt werden.
Beihilfen
Über die Zuerkennung einer Beihilfe entscheidet die Landesregierung aufgrund der Empfehlung einer Kommission. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beihilfe.
Die Höhe der Beihilfe beträgt im Allgemeinen 30 Prozent der Schadenssumme. Bei geringem Familieneinkommen, verhältnismäßig hohem Schadensausmaß oder sonstiger außerordentlicher Belastung ist eine Erhöhung des Beihilfenprozentsatzes möglich.
- Infoblatt Beihilfen aus dem Katastrophenfonds für natürliche und juristische Personen (PRIVATE)
Kennzahlen und Transparenz
Alle Förderempfänger müssen ab dem Schadensjahr 2021 an die Transparenzdatenbank gemeldet werden. Landwirtschaftliche Betriebe tragen sich mit der Betriebsnummer und mit der entsprechenden Rechtsform als Einzelunternehmen oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ein. Unternehmen, Vereine etc. tragen Kennzahlen wie die UID-Nummer, Vereinsregisternummer, Betriebsnummer, KUR (Kennzahl des Unternehmensregisters) oder Firmenbuch-Nummer ein. Natürliche Personen müssen das Geburtsdatum und die Hauptwohnsitzadresse angeben. Personengemeinschaften (meist Genossenschaften), die keine der oben genannten Kennzahlen besitzen, müssen im Ergänzungsregister des Bundes eine Kennzahl beantragen.