Katastrophenschutz in Österreich

Österreich verfügt über ein flächendeckendes System des vorbeugenden und abwehrenden Katastrophenschutzes. Als besondere Stärke des österreichischen Katastrophenschutzes sind die Dichte der Versorgungseinrichtungen und große Personalressourcen hervorzuheben. Darüber hinaus ist Österreich in die internationalen Netzwerke der grenzüberschreitenden Katastrophenhilfe der EU, NATO/PfP und der Vereinten Nationen eingebunden und hat mit zahlreichen Staaten bilaterale Vereinbarungen für die gegenseitige Hilfe in Katastrophenfällen abgeschlossen, auf die im Bedarfsfall zurückgegriffen werden kann.


1. Aufgabenverteilung im Rahmen des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements:

Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und zur Bekämpfung von Auswirkungen von Elementarereignissen gliedern sich im Wesentlichen in die Zuständigkeitsbereiche

  • Rettungswesen,
  • Feuer- und Gefahrenpolizei,
  • Katastrophenhilfe, erste allgemeine Hilfeleistung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

Dazu kommen noch spezielle verwaltungspolizeiliche Zuständigkeiten, wobei zusehends besondere Maßnahmen zum Schutz vor radioaktiven und chemischen Kontaminationen und zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten an Bedeutung gewinnen.

Rettungswesen:
Das Rettungswesen ist Angelegenheit der Bundesländer. Nach den landesrechtlichen Bestimmungen ist das allgemeine örtliche Rettungswesen von den Gemeinden im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches zu besorgen. Diese haben sich zu diesem Zweck einer durch die jeweilige Landesregierung anerkannten Rettungsorganisation zu bedienen. Nur im Bundesland Wien ist eine Berufsrettung eingerichtet. Die Flugrettung wird von Bund und Ländern auf Basis einer 15 a Vereinbarung gemeinsam betrieben.


Feuerwehrwesen:

Ebenso obliegt den Ländern das Feuerwehrwesen. Die Gemeinden sind nach landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, freiwillige Feuerwehren aufzustellen und sich dieser für die Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei zu bedienen. Eine Berufsfeuerwehr gibt es in Salzburg gibt es nur in der Landeshauptstadt Salzburg. Aufgaben der Feuerwehren sind somit neben der Brandverhütung und -bekämpfung auch die allgemeine Gefahrenabwehr und die technische Hilfeleistung nach Unglücksfällen.


Katastrophenwesen:

Überwiegend in die Landeszuständigkeit fällt auch die Katastrophenhilfe. Unter Katastrophen sind Ereignisse zu verstehen, bei denen Menschen, Güter oder die Umwelt in einem nicht alltäglichen Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und deren Abwehr einen durch eine Behörde koordinierten Einsatz erfordert. Zu den wesentlichsten Merkmalen des österreichischen Katastrophenschutzes zählt das Freiwilligenprinzip. Das heißt, dass der Katastrophenschutz in personeller Hinsicht überwiegend auf freiwilligen Einsatzorganisationen aufbaut. Aufgrund wehrrechtlicher Bestimmungen ist außerdem das Bundesheer verpflichtet, den zivilen Behörden bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges Assistenz zu leisten. Die Anforderung dieser Hilfeleistung kann durch Gemeinden, Bezirke, Länder oder Bund erfolgen. Nach landesgesetzlichen Vorschriften sind Katastrophenschutzpläne für mögliche Bedrohunen zu erstellen.  Die Leitung der Katastrophenhilfe obliegt in der Regel dem Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde, bei Katastrophen, die die Bezirksgrenzen überschreiten in der Regel einer Einsatzleitung der Landesregierung.


Sonsitge Zuständigkeiten:

  • Die erste allgemeine Hilfeleistung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ist Aufgabe der Sicherheitsbehörden. Die erste allgemeine Hilfeleistung endet mit dem Einschreiten der zuständigen Behörde, der Rettung oder der Feuerwehr.

  • Der Schutz vor radioaktiven Kontaminationen und übertragbaren Krankheiten fällt in die Zuständigkeit des Bundes. Schutzmaßnahmen sind auf Ebene der Gemeinden bzw. Bezirksverwaltungsbehörden in mittelbarer Bundesverwaltung umzusetzen, wobei den Ländern dabei eine Koordinierungsaufgabe zufällt.


2. Staatliches Krisen- und Katastrophenschutzmanagements

  • Die lokale und regionale Koordination in Katastrophenfällen erfolgt sowohl in operativ-taktischer als auch in administrativer Hinsicht im Rahmen der Einsatzleitungen und Koordinationsausschüsse auf Bezirks- und Landesebene.

  • in überregionalen und grenzüberschreitenden Katastrophenfällen erfolgt die Koordination von Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements beim Bundesministerium für Inneres. Im Einzelfall können Maßnahmen zur Krisenbewältigung auch durch das Bundeskanzleramt koordiniert werden.

  • Die organisatorischen Grundlagen für das Staatliche Krisen- und Katastrophenschutzmanagement (SKKM) wurden durch Beschluss der Bundesregierung vom 20. Jänner 2004 geschaffen. Mit diesem Beschluss wurde ein Koordinationsausschuss für das Staatliche Krisen- und Katastrophenschutzmanagement eingerichtet, der alle Bundesministerien und Bundesländer sowie Einsatzorganisationen und Medien umfasst. Den Vorsitz hat dabei der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit. Die Bundeswarnzentrale im BM.I fungiert als permanente Ansprechstelle. Die Zusammenarbeit mit den Bundesländern und der erforderliche Informationsaustausch erfolgt über Landeswarnzentralen.

  • Im Interesse der Verbesserung der behörden- und einsatzorganisationenübergreifenden Zusammenarbeit hat das BM.I unter massiver Abstützung auf die Länder acht Fachgruppen
    • Rechtliche Angelegenheiten
    • Technische Angelegenheiten
    • Operationelle Angelegenheiten
    • Ausbildung
    • Gesundheitsfragen
    • Wirtschaftsfragen
    • Medienarbeit
    • Strahlenschutz

eingerichtet, in denen das Land Salzburg durch Mitarbeiter der Stabsstelle Katastrophenschutz  vertreten ist und gestaltend mitwirkt.


3. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Katastrophenfällen:

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Katastrophenhilfeabkommen getroffen (siehe nachfolgende Tabelle). Das BM.I fungiert dabei als Kontaktstelle für die Anforderung von Hilfeleistungen und ist ermächtigt mit Kontaktstellen der Partnerstaaten direkt in Kontakt zu treten. z.B.


ALLGEMEINE KATASTROPHENHILFEABKOMMEN

Staat

Abkommen

(Rechtsvorschrift in der jeweils geltenden Fassung)

Status

Inkrafttreten

 BGBL. Nr.

Bundesrepublik Deutschland
Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

1. 10.1992

489/1992

Republik Ungarn​Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen​26.4.199476/1998
Fürstentum Liechtenstein
Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

1. 1.1996

758/1995

Republik Slowenien
Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und gegenseitigen Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

1. 7.1998

87/1998

Republik Ungarn
Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

1. 7.1998

76/1998

Slowakischen Republik
Vertrag über die Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophe

1. 11.1998

155/1998

Tschechischen Republik
Vertrag über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen.

1. 11.2000

215/2008

Schweizerischen Eidgenossenschaft
Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

1. 3.2002

29/2002

Republik Kroatien
Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

17. 9.2004

131/2006

Haschemitischen Königreich Jordanien

Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

1. 5.2005

119/2005

​Republik Moldau​Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen​1.10.2013226/2013


Italien



in Verhandlung

Marokko
in Verhandlung

Algerien
Vorgespräche
Belarus
Vorgespräche
Polen
Vorgespräche
Tunesien
Vorgespräche

Russland
geplant
Ukraine
geplant


Im Rahmen dieser o.a. Abkommen fungiert die Bundeswarnzentrale des Bundesministeriums für Inneres als Kontaktstelle für Fragen der Zusammenarbeit bzw. möglicher Hilfestellung im Anlassfall.


Mit der Entscheidung des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (2001/792/EG, Euratom) wurde auf EU-Ebene ein Verfahren für die gegenseitige Hilfeleistung in Katastrophenfällen eingerichtet. Im Bedarfsfall besteht die Möglichkeit, den Katastrophenhilfe-Mechanismus der EU zu aktivieren.