Inhalt
Datenerhebung erfolgt direkt beim Betroffenen
Verantwortlicher | Amt der Salzburger Landesregierung |
Verarbeitungszwecke | Ausstellung einer Beglaubigung/Apostille auf Dokumenten |
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung | Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl Nr 27/1968, Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (Apostillegesetz – ApostG), BGBl Nr 28/1968, Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden (Konsularbeglaubigungsgesetz – KBeglG), BGBl I Nr 95/2012, Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden (Konsularbeglaubigungsverordnung – KBeglV) |
Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw eines Dritten | ---- |
ggf Empfänger, Empfängerkreise der Daten | Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Büro für Konsularbeglaubigungen) Dienststellen zum rechtmäßigen Aufgabenvollzug (Landesbuchhaltung) Rechtsvertreter Zustellorgane iSd Zustellgesetzes/Zustellbevollmächtigte |
Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln | ---- |
Dauer der Datenspeicherung bzw wenn unmöglich die Kriterien für die Festlegung der Dauer | Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich aus Artikel 7 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl 27/1968, und § 2 der Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden (Konsularbeglaubigungsverordnung – KBeglV) sowie den jeweiligen Skartierungsvorschriften. Die Daten werden solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist. |
Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung | Zumal keine Einwilligung eingeholt wurde, muss darauf nicht verwiesen werden. |
Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben? | Die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten ist für die Ausstellung der Apostille/Beglaubigung sowie für die Vorschreibung der Kosten und Übermittlung durch Zustellorgane erforderlich. |
Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung | Es liegt kein „profiling" vor. |