Hinweise zum Datenschutz

Ausstellung einer Beglaubigung/Apostille auf Dokumenten

​Datenerhebung erfolgt direkt beim Betroffenen

VerantwortlicherAmt der Salzburger Landesregierung
VerarbeitungszweckeAusstellung einer Beglaubigung/Apostille auf Dokumenten
Rechtsgrundlagen der VerarbeitungÜbereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl Nr 27/1968, Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (Apostillegesetz – ApostG), BGBl Nr 28/1968, Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden (Konsularbeglaubigungsgesetz – KBeglG), BGBl I Nr 95/2012, Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden (Konsularbeglaubigungsverordnung – KBeglV)
Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw eines Dritten----
ggf Empfänger, Empfängerkreise der Daten

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Büro für Konsularbeglaubigungen)
Dienststellen zum rechtmäßigen Aufgabenvollzug (Landesbuchhaltung)
Rechtsvertreter
Zustellorgane iSd Zustellgesetzes/Zustellbevollmächtigte

Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln----
Dauer der Datenspeicherung bzw wenn unmöglich die Kriterien für die Festlegung der DauerDie Aufbewahrungsdauer ergibt sich aus Artikel 7 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl 27/1968, und § 2 der Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden (Konsularbeglaubigungsverordnung – KBeglV) sowie den jeweiligen Skartierungsvorschriften. Die Daten werden solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist.
Möglichkeit des Widerrufs der EinwilligungZumal keine Einwilligung eingeholt wurde, muss darauf nicht verwiesen werden.
Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben?Die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten ist für die Ausstellung der Apostille/Beglaubigung sowie für die Vorschreibung der Kosten und Übermittlung durch Zustellorgane erforderlich.
Bestehen einer automatisierten EntscheidungsfindungEs liegt kein „profiling" vor.