Ausgleichsmaßnahmen/Ersatzleistungen

Ausgleichsmaßnahmen

Anstelle der Untersagung eines beantragten Vorhabens kann die Naturschutzbehörde eine Bewilligung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen. Ausgleichsmaßnahmen müssen vom Bewilligungswerber beantragt werden und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes
  • Überwiegen gegenüber den nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll;
  • Durchführung im betroffenen oder unmittelbar benachbarten Landschaftsraum;
  • Kein wesentlicher Widerspruch zu grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes, Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes;
  • Keine Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen;
  • Bei Antennentragmasten ist nachzuweisen, dass sie aus technischen oder privatrechtlichen Gründen nicht anders zu verwirklichen sind.


Unter bestimmten Voraussetzungen können auch bereits verwirklichte Ausgleichsmaßnahmen von der Behörde anerkannt werden.
 
Gesetzliche Grundlage: § 51 NSchG



Ersatzleistungen

Wird ein Vorhaben nach Durchführung einer Interessensabwägung bewilligt, sind die dadurch zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Ersatzleistungen auszugleichen.
 
Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen sind primär Ersatzlebensräume möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu schaffen. Ist dies nicht möglich, ist dem Antragsteller die Entrichtung eines Geldbetrages annähernd in Höhe der Kosten der Ersatzleistung vorzuschreiben. Ist die Schaffung eines Ersatzlebensraumes nur unzureichend  möglich, kommt ein entsprechend verringerter, ersatzweise zu leistender Geldbetrag in Frage. Für Eingriffe in das Landschaftsbild sind Ersatzleistungen in natura zu entrichten. 

 Gesetzliche Grundlage: § 3a NSchG