Zuständigkeiten und Verfahren

Das Salzburger Naturschutzgesetz kennt grundsätzlich zwei Rechtsinstrumente zum Schutz der Natur, nämlich

  • dass bestimmte Maßnahmen durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid verboten sind
  • dass die Zulässigkeit von Eingriffen in die Natur in einem naturschutzbehördlichen Verfahren geklärt wird.

Voraussetzung  für die Einleitung eines behördlichen Verfahrens ist ein Ansuchen um Bewilligung bzw. eine Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde. Ziel eines solchen Verfahrens ist es, nach einer Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur, eine Entscheidung über das Ansuchen zu treffen.

Handelt es sich um Vorhaben mit geringem Umfang oder ist für das Vorhaben auch ein anderes behördliches Verfahren notwendig, kann bei bestimmten Voraussetzungen ein eigenes naturschutzbehördliches Verfahren entbehrlich sein (Vereinfachtes Verfahren).

Zuständig für die Beurteilung von Vorhaben in Natur- und Europaschutzgebieten ist die Landesregierung. Diese ist auch zuständig, wenn ein Vorhaben sich über mehrere Bezirke erstreckt. Ansonsten ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Salzburg der Magistrat Salzburg, zuständige Naturschutzbehörde. Bei den Bezirksverwaltungsbehörden werden für Projektanten und BürgerInnen Sprechtage mit den Naturschutzbeauftragten zur Beratung in Naturschutzangelegenheiten abgehalten.

Landesregierung, Ansprechpartner: Referat Naturschutzrecht und Förderungswesen

Bezirksverwaltungsbehörden

Naturschutzbeauftragte