Inhalt
Gebiete mit völliger bis weitgehender Ursprünglichkeit und/oder Gebiete, die seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten oder solche Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen aufweisen. Die Ausweisung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. Bestimmte Eingriffe in Naturschutzgebiete sind grundsätzlich verboten oder nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
Liste der Naturschutzgebiete
Rechtsgrundlagen: §§ 19 bis 21 NSchG, diverse Naturschutzgebietsverordnungen
Zuständigkeit: Landesregierung
Ansprechpartner: Referat Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz