Inhalt
Bestimmte Schutzgebiete, die sich besonders für die Erholung der Bevölkerung oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur eignen, können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturparken erklärt werden. Die Erklärung zum Naturpark kann nur über eine Anregung der Grundeigentümer erfolgen.
Liste der Naturparke
Rechtsgrundlage: § 23 NSchG, diverse Verordnungen
Zuständigkeit: Landesregierung
Ansprechpartner: Referat Naturschutzrech, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz