Naturparke

​Bestimmte Schutzgebiete, die sich besonders für die Erholung der Bevölkerung oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur eignen, können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturparken erklärt werden. Die Erklärung zum Naturpark kann nur über eine Anregung der Grundeigentümer erfolgen.


Liste der Naturparke

Rechtsgrundlage: § 23 NSchG, diverse Verordnungen

Zuständigkeit: Landesregierung

Ansprechpartner: Referat Naturschutzrech, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz