Inhalt
Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften von besonderer landschaftlicher Schönheit und/oder von Bedeutung für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder naturnahe Kulturlandschaft. Die Ausweisung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. In allen Landschaftsschutzgebieten gilt die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (ALV). Bestimmte Maßnahmen sind nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
Liste der Landschaftsschutzgebiete
Rechtsgrundlagen: §§ 16 bis 18 NSchG, ALV, diverse Landschaftsschutzverordnungen
Zuständigkeit:
Ausweisung zum Landschaftsschutzgebiet: Landesregierung
Ansprechpartner: Referat Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz
Bewilligungsverfahren: Bezirksverwaltungsbehörden