Inhalt
Durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) können Naturgebilde oder kleinflächige Gebiete, die das Orts- oder Stadtbild besonders prägen, hiefür eine besondere ästhetische Wirkung aufweisen, oder eine besondere lokale, historisch kulturelle Bedeutung besitzen, geschützt werden. Bestimmte Eingriffe in Geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung sind grundsätzlich verboten oder nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
Liste der Geschützten Naturgebilde
Rechtsgrundlage: § 10 NSchG
Zuständigkeit:
Ausweisung: Gemeinde
Bewilligungsverfahren: Bezirksverwaltungsbehörden