Inhalt
Kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände, die z.B. für das Landschaftsbild besonders prägend sind, besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren enthalten oder für die Erholung bedeutsam sind. Die Unterschutzstellung erfolgt durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde. Bestimmte Eingriffe in Geschützte Landschaftsteile sind grundsätzlich verboten oder nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig .
Liste der Geschützten Landschaftsteile
Rechtsgrundlagen: §§ 12 bis 15 NSchG, diverse Schutzverordnungen
Zuständigkeit: Bezirksverwaltungsbehörden