Inhalt
Gebiete, die europaweit gefährdete Lebensräume sowie Pflanzen- und Tierarten enthalten. Für diese sind aufgrund der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie und/oder der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union Schutzgebiete einzurichten. In ihrer Gesamtheit bilden sie das Schutzgebietsnetzwerk „Natura 2000". Die Schutzgebiete sind der Europäischen Kommission zu melden und werden in die „Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" aufgenommen. Die Unterschutzstellung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. Bereits ab der Meldung der Gebiete an die Kommission treten vorläufige Schutzbestimmungen in Kraft. Bestimmte Eingriffe in Europaschutzgebiete sind grundsätzlich verboten oder nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
Liste der Europaschutzgebiete
Rechtsgrundlagen: §§ 22 a und b NSchG, diverse Europaschutzgebietsverordnungen
Zuständigkeit: Landesregierung,
Ansprechpartner: Referat Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz