Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 - Landwirtschaft (gem. Art. 30 der EU-VO 1305/2013)

Die „Zahlungen im Rahmen der Maßnahme Natura 2000 – Landwirtschaft" des Programms ländliche Entwicklung weichen von diesem Grundsatz der Freiwilligkeit ab. Abgegolten werden hoheitsrechtlich verpflichtete Bewirtschaftungsauflagen hinsichtlich der Düngung und Schnittzeitpunktverzögerung, die im Rahmen von Verordnungen oder Bescheiden vorgeschrieben wurden. Die Ausgleichszahlung kann mit der ÖPUL-Naturschutzmaßnahme kombiniert werden, es darf dabei jedoch zu keiner Doppelförderungen kommen.

Bei den Prämienzahlungen im Rahmen des Agrarumweltprogramms ÖPUL muss eine deutlich erkennbare Mehrleistung im Vergleich zu vorhandenen gesetzlichen Anforderungen gegeben sein. Die bloße Einhaltung von gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Auflagen begründet noch keinen Anspruch auf Gewährung von ÖPUL-Prämien.

Mit der Maßnahme „Zahlungen im Rahmen der Maßnahme Natura 2000 – Landwirtschaft" wird die extensive Bewirtschaftung von gefährdeten Grünlandlebensräumen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in Natura 2000 Gebieten (Europaschutzgebieten) und sonstigen Schutzgebieten finanziell unterstützt.

Dazu zählen:

  • Pfeifengraswiesen (LRT 6410)
  • Feuchte Hochstaudenfluren (LRT 6430)
  • Kalkreiche Niedermoore (LRT 7230)
  • Naturnahe Kalk-Trockenrasen (LRT 6210)
  • Artenreiche montane Borstgrasrasen (6230)
  • Magere Flachland-Mähwiesen (LRT 6510)
  • Berg-Mähwiesen (LRT 6520)