Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen muss der für eine Zusammenkunft Verant-wortliche
- einen Covid-Beauftragten bestellen und
- ein Covid-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
Das Covid-Präventionskonzept ist während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
Ausnahmen
Die Bestimmungen über Zusammenkünfte gelten nicht für
- Begräbnisse
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953
- Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind
- Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien
- Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen
- Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974
- das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt
- Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.
Es wird empfohlen, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Diese Bestimmungen gelten bis einschließlich 15. Jänner 2023.