Corona-Virus

Medizinischer Bereich

  
Content
  

Jede Form einer akuten respiratorischen Infektion (mit oder ohne Fieber) mit mindestens einem der folgenden Symptome, für das es keine andere plausible Ursache gibt:

Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, plötzlicher Verlust des Geschmacks-/Geruchssinnes (Klinische Falldefintion SARS-CoV-2).

  • Hausarzt oder die telefonische Gesundheitsberatung 1450 anrufen.
  
  
  
Klinische Kriterien
Jede Person mit mindestens einem der folgenden Symptome: 
  • Husten
  • Fieber
  • Kurzatmigkeit
  • zusätzlich können auch weniger spezifische Symptome wie Kopfschmerzen, Muskelschmerzen, Gliederschmerzen, Abgeschlagenheit, Müdigkeit, Erbrechen und / oder Durchfall sowie eine Störung bzw. Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten

Diagnostisches Bildgebungskriterium
Radiologische Hinweise auf COVID-19 kompatible Läsionen

Labordiagnostische Kriterien
  • Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischer Nukleinsäure in einer klinischen Probe mittels PCR
  • Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischem Antigen in einer klinischen Probe mittels Antigentest
Epidemiologische Kriterien
Kontakt wie definiert für Kontaktperson Kategorie I und II

Verdachtsfall
Jede Person, die die klinischen Kriterien erfüllt.

Wahrscheinlicher Fall
Jede Person, die die klinischen und die epidemiologischen Kriterien erfüllt
ODER
Jede Person, die das diagnostische Bildgebungskriterium erfüllt
ODER
Jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischem Antigen

Bestätigter Fall
Jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischer Nukleinsäure, unabhängig von klinischer Manifestation
ODER
Jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischem Antigen
UND
die die klinischen Kriterien erfüllt
ODER
Jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischem Antigen
UND
die die epidemiologischen Kriterien erfüllt
  
COVID-19 ist inzwischen weltweit verbreitet. Aktuelle Fallzahlen sind auf den Internetseiten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) abrufbar. Ein Überblick über die Situation der COVID-19-Fälle in Österreich kann dem amtlichen COVID19-Dashboard entnommen werden. Im Hinblick auf die Rückkehr aus dem Ausland wird auf die geltenden Verordnungen verwiesen.
 

Sollte darüber hinaus die Ausweisung definierter Regionen, in denen von anhaltender Übertragung von SARS-CoV-2 ausgegangen werden muss, künftig wieder an Bedeutung gewinnen, werden diese wie gewohnt an dieser Stelle veröffentlicht.

  
  
  

Seit 26.1.2020 (Verordnung) ist das neuartige Corona-Virus in Österreich bei Verdacht, Erkrankung und Tod nach dem Epidemiegesetz 1958 (Gesetz) meldepflichtig.

Erstanzeige nach dem Epidemiegesetz (Verdacht, Erkrankung, Tod) binnen 24 Stunden an die Bezirksverwaltungsbehörde auch wenn die Meldung bereits telefonisch oder mündlich erfolgte.
Schlussanzeige nach dem Epidemiegesetz (Krankenhausaufnahme, Entlassung, neuer Wohnsitz) an die Bezirksverwaltungsbehörde.​

 

  
  
Ziel ist eine gute Raumluftqualität und eine Raumtemperatur, die bei sitzender Tätigkeiten nicht unter 20°C fallen sollte. Eine zu kalte Raumluft-und Oberflächentemperatur (Wände, Möbel etc.) kann die Abwehrkräfte belasten.
  • Bei Klassen- bzw. Unterrichtsraumgrößen von ca. 60-75 m³ und einer Anzahl von üblicherweise 20-30 Personen pro Raum gilt grundsätzlich, dass so oft wie möglich, aber zumindest in jeder Unterrichtspause bei weit geöffneten Fenstern gelüftet werden soll.
  • Es sollte darauf geachtet werden, dass es durch die Lüftung nicht zu einer Verbreitung potenziell infektiöser Aerosole in andere Räume kommt. Ist z.B. wegen nicht vorhandener Fenster im Flur keine Querlüftung möglich, soll die Tür zum Flur geschlossen bleiben.
  • Gekippte Fenster tragen signifikant zum Luftwechsel bei, in Zeiten der Pandemie sollten die Fenster daher zusätzlich zu Lüftungsepisoden über offene Fensterflügel möglichst lange gekippt bleiben. Bei starkem Außenlärm und niedrigen Außentemperaturen im Winter ist dies jedoch nicht möglich. Gekippte Fenster können allerdings vor allem in dichter belegten Unterrichtsräumen alleine die notwendige Außenluftmenge nicht bereitstellen.