| | Jede Form einer akuten respiratorischen Infektion (mit oder ohne
Fieber) mit mindestens einem der folgenden Symptome, für das es keine
andere plausible Ursache gibt: Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, plötzlicher Verlust des Geschmacks-/Geruchssinnes (Klinische Falldefintion SARS-CoV-2). - Hausarzt oder die telefonische Gesundheitsberatung 1450 anrufen.
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| | Die Liste kann auch bei der Ärztekammer Salzburg angefordert werden (Tel.: +43 662 871327-0, aeksbg@aeksbg.at).
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Klinische Kriterien Jede Person mit mindestens einem der folgenden Symptome: - Husten
- Fieber
- Kurzatmigkeit
- zusätzlich können auch weniger spezifische Symptome wie Kopfschmerzen, Muskelschmerzen, Gliederschmerzen, Abgeschlagenheit, Müdigkeit, Erbrechen und / oder Durchfall sowie eine Störung bzw. Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten
Diagnostisches Bildgebungskriterium Radiologische Hinweise auf COVID-19 kompatible Läsionen
Labordiagnostische Kriterien - Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischer Nukleinsäure in einer klinischen Probe mittels PCR
- Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischem Antigen in einer klinischen Probe mittels Antigentest
Epidemiologische Kriterien Kontakt wie definiert für Kontaktperson Kategorie I und II
Jede Person, die die klinischen Kriterien erfüllt.
Wahrscheinlicher Fall Jede Person, die die klinischen und die epidemiologischen Kriterien erfüllt ODER Jede Person, die das diagnostische Bildgebungskriterium erfüllt ODER Jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischem Antigen
Bestätigter Fall Jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischer Nukleinsäure, unabhängig von klinischer Manifestation ODER Jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischem Antigen UND die die klinischen Kriterien erfüllt ODER Jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischem Antigen UND die die epidemiologischen Kriterien erfüllt
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| | Sollte darüber hinaus die Ausweisung definierter Regionen, in denen von anhaltender Übertragung von SARS-CoV-2 ausgegangen werden muss, künftig wieder an Bedeutung gewinnen, werden diese wie gewohnt an dieser Stelle veröffentlicht. |
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| | Seit 26.1.2020 (Verordnung) ist das neuartige Corona-Virus in Österreich bei Verdacht, Erkrankung und Tod nach dem Epidemiegesetz 1958 (Gesetz) meldepflichtig. Erstanzeige nach dem Epidemiegesetz (Verdacht, Erkrankung, Tod) binnen 24 Stunden an die Bezirksverwaltungsbehörde auch wenn die Meldung bereits telefonisch oder mündlich erfolgte. |
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| | Ziel ist eine gute Raumluftqualität und eine Raumtemperatur, die bei sitzender Tätigkeiten nicht unter 20°C fallen sollte. Eine zu kalte Raumluft-und Oberflächentemperatur (Wände, Möbel etc.) kann die Abwehrkräfte belasten. Bei Klassen- bzw. Unterrichtsraumgrößen von ca. 60-75 m³ und einer Anzahl von üblicherweise 20-30 Personen pro Raum gilt grundsätzlich, dass so oft wie möglich, aber zumindest in jeder Unterrichtspause bei weit geöffneten Fenstern gelüftet werden soll.
Es sollte darauf geachtet werden, dass es durch die Lüftung nicht zu einer Verbreitung potenziell infektiöser Aerosole in andere Räume kommt. Ist z.B. wegen nicht vorhandener Fenster im Flur keine Querlüftung möglich, soll die Tür zum Flur geschlossen bleiben.
- Gekippte Fenster tragen signifikant zum Luftwechsel bei, in Zeiten der Pandemie sollten die Fenster daher zusätzlich zu Lüftungsepisoden über offene Fensterflügel möglichst lange gekippt bleiben. Bei starkem Außenlärm und niedrigen Außentemperaturen im Winter ist dies jedoch nicht möglich. Gekippte Fenster können allerdings vor allem in dichter belegten Unterrichtsräumen alleine die notwendige Außenluftmenge nicht bereitstellen.
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