Produktsicherheit in Österreich

Im Bereich der EU wird die Produktsicherheit durch mehrere Richtlinien geregelt.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Richtlinie 92/59 EWG des Rates vom 29.6.1992 über die allgemeine Produktsicherheit (horizontale Richtlinie) und den so genannten vertikalen Richtlinien (z.B. Maschinenrichtlinie). Als Richtlinien bedurften diese einer Umsetzung in österreichisches Recht.


Die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit wird durch das Produktsicherheitsgesetz 2004 - PSG 2004, BGBl.I Nr. 16/2005, umgesetzt.


Die anderen Produktsicherheitsrichtlinien wurden dagegen in den Rechtsbestand eingearbeitet.

Die Bestimmungen dieser Richtlinien finden sich daher in den verschiedensten österreichischen Gesetzen (Gewerbeordnung,  Elektrotechnikgesetz, Lebensmittelgesetz, Chemikaliengesetz etc.).

Auf Grund dieses Umstandes sind im Bereich des Bundes für die Vollziehung unterschiedliche Ministerien zuständig. In den Bundesländern ist als Teil der mittelbaren Bundesverwaltung der / die Landeshauptmann / Landeshauptfrau zuständig, welcher / welche sich seinerseits / ihrerseits entweder der Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörden bedient.

Die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes und seiner Verordnungen sind jeweils dann anzuwenden, wenn bzw. insofern keine anderen besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften vorliegen.


Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Produkt mit den gesetzlich geforderten Sicherheitsanforderungen übereinstimmt wird unter anderem auf die vorliegenden innerstaatlichen bzw europäischen technischen Normen abgestellt. Gemäß Art 4 der Richtlinie über die Allgemeine Produktsicherheit können Normen zur Allgemeinen Produktsicherheit von der Europäischen Kommission mandatiert und im Amtsblatt der EG veröffentlicht werden. Werden diese Normen von HerstellerInnen eingehalten, gilt für die entsprechenden Produkte eine Konformitätsvermutung mit den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie. HerstellerInnen können somit darauf vertrauen, dass solche Produkte auf Grund der Produktsicherheits-Richtlinie bzw. des PSG 2004 in aller Regel nicht beanstandet werden. Obwohl solche Normen nicht verbindlich sind, wird das mit ihnen begründete Sicherheitsniveau Maßstab für die Risikobewertung sein.

Die Europäische Kommission hat nun nach Befassung des Ausschusses für Produktsicherheit die erste Liste solcher Normen (Website des BMSG - Downloads - Fachbereich: Konsumentenschutz) im Amtsblatt veröffentlicht.


Weitere Listen harmonisierter Normen finden Sie in den Bundesgesetzblättern (Rechtsinformationssystems - RIS).


Normen können beim Österreichischen Normungsinstitut bezogen werden.


Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Produktsicherheit nimmt Österreich an der europaweiten Produktsicherheit-Datenbank "ICSMS" teil, wodurch gewährleistet ist, dass die österreichischen Behörden ab dem Tätigwerden einer ausländischen Behörde von möglichen Gefahren bei Produkten informiert sind und bei Gefahr in Verzug sofort tätig werden können.


Unabhängig davon ist Österreich Teil des von der Europäischen Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz, betriebenen Produktsicherheitsnotfallsverfahrens RAPEX (Rapid Exchange of Information System).

Daneben gibt es noch das "Kuratorium für Verkehrssicherheit" ua mit dem Beriech Heim, Freizeit und Sport (www.kfv.at):

  • Unfallforschung im Bereich Heim, Freizeit und Sport
  • Information gefährdeter Bevölkerungsgruppen
  • Beratung von Institutionen