Jugend – Förderung von Jugendzentren und Jugendtreffpunkten - Ansuchen
Datenerhebung erfolgt direkt beim Betroffenen
Inhalt
Verantwortlicher | Abteilung 2, Referat 2/06 |
Verarbeitungszwecke | Finanzielle Förderung von Jugendzentren und Jugendtreffpunkten |
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung | Salzburger Landesjugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009
Förderungsrichtlinien des Landes Salzburg zum Salzburger Jugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009 |
Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw eines Dritten | Landtagsanfragen Ressortanfragen |
ggf Empfänger, Empfängerkreise der Daten | Amt der Salzburger Landesregierung Landesregierung Landtag Landesrechnungshof Zustelldienste iSd Zustellgesetzes Andere Förderstellen |
Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln | nein |
Dauer der Datenspeicherung bzw wenn unmöglich die Kriterien für die Festlegung der Dauer | Die Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfristen). |
Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung | Salzburger Landesjugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009
Förderungsrichtlinien des Landes Salzburg zum Salzburger Jugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009
Solange ein aufrechtes Förderverhältnis (Fördervertrag, Fördervereinbarung, Förderzusage) und daraus resultierende Pflichten bestehen, kann die Einwilligung für die Speicherung von personenbezogenen Daten, die Grundlage für das Zustandekommen des Vertrages waren, nicht widerrufen werden. |
Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben? | Die Angabe der personenbezogenen Daten ist freiwillig. Werden diese Daten nicht beigebracht, stellt dies jedoch einen Mangel gemäß § 13 (3) AVG dar. Wird dieser nicht innerhalb der von der Behörde aufgetragenen Frist behoben, wird das Ansuchen zurückgewiesen. |
Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung | ja |