Hinweise zum Datenschutz

Jugend – Förderung von Jugendzentren und Jugendtreffpunkten - Ansuchen

Datenerhebung erfolgt direkt beim Betroffenen

VerantwortlicherAbteilung 2, Referat 2/06
VerarbeitungszweckeFinanzielle Förderung von Jugendzentren und Jugendtreffpunkten
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Salzburger Landesjugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009

Förderungsrichtlinien des Landes Salzburg zum Salzburger Jugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009

Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw eines Dritten

Landtagsanfragen

Ressortanfragen

ggf Empfänger, Empfängerkreise der Daten

Amt der Salzburger Landesregierung

Landesregierung

Landtag

Landesrechnungshof

Zustelldienste iSd Zustellgesetzes

Andere Förderstellen

Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermittelnnein
Dauer der Datenspeicherung bzw wenn unmöglich die Kriterien für die Festlegung der DauerDie Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfristen).
Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung

Salzburger Landesjugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009

Förderungsrichtlinien des Landes Salzburg zum Salzburger Jugendgesetz vom 10.12.1998 - LGBl. Nr. 24/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2009

Solange ein aufrechtes Förderverhältnis (Fördervertrag, Fördervereinbarung, Förderzusage) und daraus resultierende Pflichten bestehen, kann die Einwilligung für die Speicherung von personenbezogenen Daten, die Grundlage für das Zustandekommen des Vertrages waren, nicht widerrufen werden.

Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben?Die Angabe der personenbezogenen Daten ist freiwillig. Werden diese Daten nicht beigebracht, stellt dies jedoch einen Mangel gemäß § 13 (3) AVG dar. Wird dieser nicht innerhalb der von der Behörde aufgetragenen Frist behoben, wird das Ansuchen zurückgewiesen.
Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindungja