Mitteilungspflichtige Personen

Gewaltfreie Erziehung

Wenn Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit als

  • Gericht, Behörde und Organ der öffentlichen Aufsicht,
  • Einrichtung zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen,
  • Einrichtung zur psychosozialen Beratung,
  • private Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe,
  • Kranken- und Kuranstalt,
  • Einrichtung der Hauskrankenpflege,
  • Person, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernimmt,
  • von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Person,
  • Angehörige/r gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe
den begründeten Verdacht haben, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder wurden oder wenn ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist und wenn diese konkrete erhebliche Gefährdung nicht verhindert werden kann, dann müssen Sie gemäß §37 B-KJHG 2013 unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger erstatten.

Ergibt sich aus der Mitteilung ein konkreter Verdacht, wird die Kinder- und Jugendhilfe die Situation abklären und die notwendigen Schritte einleiten, um das Kind zu schützen.


Kontakte



Bezirkshauptmannschaften, Gruppe Kinder- und Jugendhilfe