Europäisches Parlament und Rat beraten über neue EU-Regeln für Batterien

Produktlebenszyklus von Batterien soll umweltfreundlicher und ressourcenschonender gestaltet werden.

Europäisches Parlament fordert mehr Konsumentenschutz.

Am 17. März 2022 haben die Umweltministerinnen und -minister der EU-Mitgliedstaaten einstimmig eine „allgemeine Ausrichtung“ des Rates zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Novelle der EU-Vorschriften für Batterien beschlossen. Die geltenden EU-Vorschriften datieren von 2008 und entsprechen aufgrund der technischen Weiterentwicklungen und neuen Einsatzfelder für Batterien (z.B. für E-Mobilität) nicht länger den aktuellen Anforderungen. Mit der „allgemeinen Ausrichtung“ am 17. März 2022 hat der Rat seine Verhandlungsposition für die weiteren Verhandlungen mit dem Ko-Gesetzgeber, dem Europäischen Parlament, formuliert.

Der Rat will die grundlegenden Elemente des ursprünglichen Kommissionsvorschlags von 2020 beibehalten und stärken: Unter anderem soll der Geltungsbereich der Verordnung auf fertige Batteriemodule und auf alle Batterien für Elektrofahrzeuge ausgedehnt werden. Für Gerätebatterien für leichte Verkehrsmittel soll ein gemeinsames Sammelziel eingeführt werden.

Demgegenüber wollen die EU-Abgeordneten im Europäischen Parlament in bestimmten Bereichen über den Vorschlag der EU-Kommission hinausgehen. In seiner Verhandlungsposition für die bevorstehenden Gespräche mit dem Rat hat das Europäische Parlament dafür am 10. März 2022 u.a. angekündigt, sich für strengere Anforderungen in Bezug auf Nachhaltigkeit, Leistung und Kennzeichnung einsetzen zu wollen.
Die EU-Parlamentarierinnen und EU-Parlamentarier sprechen sich zudem für die Einführung einer neuen Kategorie von „Batterien für leichte Verkehrsmittel“ aus (z.B. Elektrofahrräder, E-Mopeds und E-Scooter), sowie für Vorschriften, wie eine Erklärung und Kennzeichnung des CO2-Fußabdrucks aussehen sollte.
Weiters fordert das Europäische Parlament, dass Gerätebatterien (z. B. in Smartphones) und Batterien für leichte Verkehrsmittel bis 2024so gestaltet werden sollen, dass Konsumentinnen und Konsumenten diese Akkus mit handelsüblichem Werkzeug leicht und sicher aus den Geräten entfernen und ersetzen können.

Hintergrund

Bereits am 10. Dezember 2020 hatte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung über Batterien und Altbatterien vorgelegt. Durch die darin vorgeschlagenen Maßnahmen soll die Kreislaufwirtschaft in den Batterie-Wertschöpfungsketten gestärkt werden. Weiters soll die Nutzung der für die Batterien benötigten Ressourcen künftig möglichst umweltschonend passieren. Dafür hat die Kommission vorgeschlagen, dass ab dem 1. Juli 2024 nur noch wiederaufladbare Industrie- und Traktionsbatterien, für die eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck erstellt wurde, in Verkehr gebracht werden dürfen.
Die von der Kommission vorgeschlagene Verordnung würde verbindliche Anforderungen für alle in der EU in Verkehr gebrachten Batterien (d. h. Gerätebatterien, Autobatterien, Batterien für Elektrofahrzeuge und Industriebatterien) festlegen. Darüber hinaus enthält der Vorschlag Anforderungen an die Entsorgung von Batterien am Ende ihrer Lebensdauer, darunter:
  • neue Sammelziele für Geräte-Altbatterien (65 % im Jahr 2025 und 70 % im Jahr 2030);
  • neue Anforderungen zur Erleichterung der Wiederverwendung von Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien als stationäre Energiespeicherbatterien;
  • Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf Produktanforderungen und Sorgfaltspflichtregelungen
  • Einführung eines „Batteriepasses“, hinter dem ein elektronisches Austauschsystem für Batterieinformationen stehen soll.

Die nächsten Schritte

Auf der Grundlage der aktuellen Beschlüsse im Europäischen Parlament und im Rat vom 10. und 17. März 2022 startet nunmehr das so genannte Trilog-Verfahren, in dem die beiden Ko-Gesetzgeber eine politische Einigung über den Vorschlag der Kommission anstreben.
Auf Grundlage der politischen Einigung kann das EU-Gesetzgebungsverfahren anschließend im Europäischen Parlament und im Rat voraussichtlich in erster Lesung abgeschlossen werden.
Danach wird die Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und kann in Kraft treten.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens:


Impressum - Europa Spezial abonnieren - Europa-Seiten des Landes