Beihilfenrecht: Kommission genehmigt "Fixkostenzuschüsse der Phase II"

EU-Kommission genehmigt österreichische Zuschussregelung für ungedeckte Fixkosten der von der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen.

Am 20. November 2020 hat die Europäische Kommission die österreichische Regelung für „Fixkostenzuschüsse der Phase II“ genehmigt, die vorsieht, dass den von der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen ein Zuschuss zur Deckung ihrer Fixkosten gewährt werden kann. Die Genehmigung erfolgte auf Grundlage des „Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen“ in der EU. Die einzelnen Beihilfen werden auf Grundlage dieser Regelung über die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gewährt. Die COFAG ist eine Zweckgesellschaft zur Gewährung von Liquiditätshilfsmaßnahmen.
 
Die Kommission erkennt an, dass die zur Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie erforderlichen Lockdown-Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf den Umsatz vieler Geschäfte, Restaurants, Hotels und anderer Unternehmen haben. Mit den Fixkostenzuschüssen der Phase II kann Österreich die Unternehmen bei den Fixkosten entlasten, die in diesen schwierigen Zeiten nicht durch die Einnahmen gedeckt sind. Die enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten will die Kommission weiter vorantreiben, um gangbare Lösungen zu finden, wie die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Einklang mit den EU-Vorschriften abgemildert werden können.

Nachdem die Kommission bereits zuvor Beihilferegelungen Österreichs zur Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, genehmigt hatte, hat Österreich nun eine Regelung zur Gewährung von „Fixkostenzuschüssen der Phase II“ bei der Kommission angemeldet, mit der die Unternehmen auf Grundlage des Befristeten Rahmens weiter unterstützt werden sollen. Die Regelung sieht vor, dass
  • allen Unternehmen,
  • selbstständig Erwerbstätigen,
  • Vereinigungen und Einrichtungen
wirtschaftliche Unterstützung gewährt werden kann, um sie vor der Zahlungsunfähigkeit zu bewahren und um Liquiditätsengpässe im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu überbrücken.
Die Maßnahme wird in ganz Österreich gelten.
Zusammen mit der von der Kommission bereits im Mai 2020 genehmigten Regelung für „Fixkostenzuschüsse der Phase I“ (SA.57291) wird das Gesamtbudget der beiden Maßnahmen mit bis zu 12 Mrd. EUR veranschlagt.
 
Die Unterstützung soll in Form von direkten Zuschüssen gewährt werden. Konkret beabsichtigt Österreich, Unternehmen zu unterstützen, die zwischen dem 16. September 2020 und dem 30. Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 % im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben. Der Zuschuss beläuft sich auf bis zu 70 % (bei kleinen und Kleinstunternehmen bis zu 90 %) der Fixkosten, die nicht durch Erlöse gedeckt sind, und kann je Unternehmen bis zu 3 Mio. EUR betragen.
 
Nach Prüfung des Sachverhalts hat die Kommission festgestellt, dass die angemeldete Regelung die Voraussetzungen des Befristeten Rahmens erfüllt, weil sie:
  • nur bis zum 30. Juni 2021 gewährt wird;
  • ungedeckte Fixkosten betrifft, die zwischen dem 16. September 2020 und dem 30. Juni 2021 angefallen sind bzw. anfallen;
  • nur Unternehmen gewährt wird, die im beihilfefähigen Zeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30 % im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben;
  • höchstens 70 % der ungedeckten Fixkosten abdeckt (bei kleinen und Kleinstunternehmen bis zu 90 %);
  • pro Unternehmen höchstens 3 Mio. EUR beträgt;
  • nur Unternehmen gewährt wird, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden; kleine und Kleinstunternehmen sind allerdings selbst dann förderfähig, wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schwierigkeiten befanden.
Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die Regelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht. Daher hat sie die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die nicht vertrauliche Fassung des Beschlusses wird über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.58661 für die Allgemeinheit zugänglich gemacht.