Erleichterungen im Beihilferecht nun auch für Kleinstunternehmen

Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen gilt bis 31. Dezember 2020

Am 29. Juni 2020 hat die Europäische Kommission eine dritte Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen verabschiedet. Mit der ersten Änderung des Befristeten Rahmens am 3. April 2020 wurden mehr Möglichkeiten eingeführt, um die Erforschung, Erprobung und Herstellung von Produkten zur Bekämpfung des Coronavirus-Ausbruchs zu fördern, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft weiter zu stützen. Am 8. Mai 2020 nahm die Kommission eine zweite Änderung an, mit der der Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens auf die Gewährung von Rekapitalisierungen und nachrangigem Fremdkapital ausgeweitet wurde.


Bereitstellung von Liquidität von staatlicher Seite wird ermöglicht

Hauptzweck des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen ist es, eigentlich tragfähigen Unternehmen, die infolge des Ausbruchs des Coronavirus in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, die Bereitstellung von Liquidität von staatlicher Seite im Einklang mit dem Beihilferecht zu ermöglichen. Unternehmen, die sich bereits vor dem 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden, kommen nach dem Befristeten Rahmen allerdings nicht für Beihilfen in Betracht. Des Weiteren könnten Umstrukturierungsbeihilfen im aktuellen Kontext eine spezielle Bedeutung erlangen. In den Leitlinien für Rettungs- und Umstruktuierungsbeihilfen der Kommission sind klare Bedingungen festgelegt, wonach solche Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden können.

Mit der Änderung vom 29. Juni 2020 wird der Befristete Rahmen nun so ausgeweitet, dass kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen auf der Grundlage des Rahmens staatliche Unterstützung auch dann gewährt werden kann, wenn sich diese Unternehmen am 31. Dezember 2019 bereits in finanziellen Schwierigkeiten befanden. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen (d. h. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Mio. EUR) besonders stark von Liquiditätsengpässen, die durch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs hervorgerufen wurden, betroffen sind.

Durch die Änderungen werden insbesondere die Möglichkeiten zur Unterstützung von Start-up-Unternehmen, bei denen es sich zumeist um kleine Unternehmen oder Kleinstunternehmen handelt, wirksam verbessert.  Speziell  innovative Unternehmen sollen unterstützt werden, die vielleicht gerade in ihrer stärksten Wachstumsphase nun Verluste machen, für die wirtschaftliche Erholung der Union jedoch von entscheidender Bedeutung sind.

Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und des daraus erwachsenden unmittelbaren Handlungsbedarfs wendet die Kommission Erleichterungen im Beihilferecht seit dem 19. März 2020 an. Der befristete Beihilferahmen gilt bis zum 31. Dezember 2020, ausgenommen Abschnitt 3.11 (Rekapitalisierungsmaßnahmen), der bis zum 1. Juli 2021 gilt.

Die Kommission kann diese Mitteilung aus wichtigen wettbewerbspolitischen oder wirtschaftlichen Gründen vor dem 31. Dezember 2020 überprüfen. Bei Bedarf kann die Kommission ihren Ansatz bei bestimmten Fragen auch durch weitere Klarstellungen präzisieren.


Umsetzung in Österreich

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die am 8. April 2020 von der Kommission auf Basis des Befristeten Beihilferahmens genehmigte österreichische Liquiditätsregelung über 15 Mrd. EUR und die am 17. April 2020 genehmigte österreichische Garantieregelung zur Unterstützung der vom Coronavirus-Ausbruch betroffenen KMU.

Die einzelnen, auf Basis der Liquiditätsregelung beruhenden Beihilfen können über die COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH) gewährt werden. Die Regelung kann von allen Unternehmen im gesamten Hoheitsgebiet Österreichs in Anspruch genommen werden. Die Beihilfen werden entweder direkt oder, im Falle von Darlehensgarantien oder vergünstigten öffentlichen Darlehen, über Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute als Finanzintermediäre gewährt.

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