COVID-19: Erleichterungen für Verkehrsbranche in Europa treten in Kraft

Im Rahmen eines Verkehrspakets zur Unterstützung im Kampf gegen die Corona-Krise wurde die Verordnung (EU) 2020/689 vom 25. Mai 2020 erlassen, die besondere und vorübergehende Maßnahmen in Bezug auf die Erneuerung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer bestimmter Bescheinigungen, Zeugnisse, Nachweise, Lizenzen und Genehmigungen sowie die Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Ausbildungen festlegt.
Die Verordnung betrifft Verlängerungen einzelner in den für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffsverkehr und Seeverkehr relevanten EU-Rechtsakten vorgesehener Fristen, u.a.:
  • Die Verlängerung der in der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr vorgesehenen Fristen: Die Richtlinie 2003/59/EG schreibt vor, dass Fahrer eine Erstausbildung und danach alle fünf Jahre eine Weiterbildung absolvieren müssen. Da die einer Weiterbildungspflicht unterliegenden Fahrer wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie möglicherweise nicht in der Lage sind, dieser nachzukommen, wird die Gültigkeit der Befähigungsnachweise sowie der auf solchen Befähigungsnachweisen oder auf Fahrerqualifizierungsnachweisen beruhenden Vermerke des harmonisierten Codes „95“ der Union auf dem Führerschein oder dem Fahrerqualifizierungsnachweis, die gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 auslaufen würden, verlängert. Die Gültigkeit dieser Dokumente ist als um sieben Monate verlängert zu betrachten, und die Dokumente bleiben dementsprechend gültig, um die Kontinuität des Straßenverkehrs zu gewährleisten.
  • Die Verlängerung der in der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (Neufassung) vorgesehenen Fristen: Richtlinie 2006/126/EG regelt die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine, die von den Mitgliedstaaten nach einem EU-Muster-Führerschein ausgestellt werden,und führt für alle Führerscheinklassen harmonisierte Geltungsfristen ein. Sie wird in dem Sinne geändert, dass die Gültigkeit von Führerscheinen, die gemäß diesen Bestimmungen ansonsten zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 ablaufen würden, als um sieben Monate verlängert zu betrachten ist.
  • Die Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr vorgesehenen Fristen: Nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 müssen Fahrtenschreiber alle zwei Jahre von zugelassenen Werkstätten überprüft werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren, die Kalibrierung und die Sicherheitsmerkmale der im Fahrzeug eingebauten Einrichtung zu kontrollieren. Zudem müssen die für eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ausgestellten Fahrerkarten bei deren Ablauf gemäß Artikel 28 der Fahrtenschreiberverordnung erneuert werden, d. h. es muss eine neue Karte ausgestellt werden. Mitgliedstaaten soll in Anbetracht der COVID-19 Pandemie gestattet sein, Fahrzeugen, die mit Fahrtenschreibern ausgerüstet sind, deren Überprüfung zwischen 1. März 2020 und 31. August 2020 hätte erfolgen müssen, den weiteren Verkehrsbetrieb für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten nach Fälligkeit zu erlauben. Fahrer, die eine neue Fahrerkarte beantragt haben, sollen in die Lage versetzt und verpflichtet werden, auf praktikable Alternativen auszuweichen, um Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit zu führen, bis die Kartenausgabebehörde dem Fahrer eine neue Fahrerkarte ausgestellt hat.
  • Die Verlängerung der in der Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern vorgesehenen Fristen: Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen im Hinblick auf die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen, die zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 anstehen, können zu einem späteren Zeitpunkt, aber grundsätzlich nicht später als sieben Monate nach Ablauf der ursprünglichen Frist, durchgeführt werden. Die betreffenden Prüfbescheinigungen bleiben entsprechend gültig.

  • Die Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers vorgesehenen Fristen: Die durch die COVID-19 Pandemie verursachten Geschäftseinbußen können sich potentiell in einer Abnahme der Eigenmittel widerspiegeln, wodurch Verkehrsunternehmen Gefahr laufen könnten, ihre Betriebsgenehmigung zu verlieren. Die nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehene Möglichkeit der zuständigen Behörden für den Fall, dass Verkehrsunternehmen die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht mehr erfüllen, den Unternehmen eine Frist von höchstens sechs Monaten zu setzen, um nachzuweisen, dass diese Anforderung wieder dauerhaft erfüllt wird, wird für die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. September 2020 anstehenden Prüfungen und Entscheidungen auf zwölf Monate verlängert.
  • Die Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt vorgesehenen Fristen: Im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen müssen gewerbliche Verkehrsunternehmen, die Dienste gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (Güterverkehr) bzw. gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (Personenverkehr) erbringen, im Besitz einer Gemeinschaftslizenz sein. Für die Erbringung von Linienverkehrsdiensten mit Kraftomnibussen ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 eine Genehmigung erforderlich. Gemeinschaftslizenzen, Fahrerbescheinigungen und Genehmigungen für den Linienverkehr mit Kraftomnibussen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag der Verkehrsunternehmen für Zeiträume von bis zu zehn Jahren (Gemeinschaftslizenz) bzw. fünf Jahren (Fahrerbescheinigung und Linienverkehrsgenehmigung) erteilt und können erneuert werden. Nachdem die Mitgliedstaaten die Kommission über Schwierigkeiten bei der Erneuerung dieser Lizenzen, Bescheinigungen und Genehmigungen innerhalb der im Unionsrecht vorgesehenen Fristen oder bei der Durchführung der vor ihrer Erneuerung notwendigen Überprüfungen unterrichtet haben, gelten diese als um sechs Monate verlängert, wenn sie zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 (Bezugszeitraum) ablaufen würden. Gegebenenfalls kann auch um eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus angesucht werden.
Die Verordnung wurde am 27. Mai 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am darauffolgenden Tag in Kraft getreten.

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