Brexit wird erneut verschoben

Erneute Fristerstreckung soll geregelten Austritt ermöglichen, neuer Austrittstermin ist der 31. Oktober 2019.

© Europäische Union / ER
Am 10. April 2019 waren die Staats- und Regierungschefs der EU‑27 zu einem weiteren Sondergipfel zusammengekommen, um über den erneuten Antrag Großbritanniens für eine Verlängerung der Austrittsfrist zu beraten. Zuvor hatte die britische Premierministerin Theresa May dem Präsidenten des Europäischen Rates, Donald Tusk, am 5. April 2019 ein Schreiben übermittelt, in dem sie um eine weitere Verlängerung der Frist nach Artikel 50 EUV ersuchte und darin den 30. Juni 2019 als neuen Austrittstermin vorschlug. In dem Schreiben erklärte May weiters, dass die britische Regierung auf eine Teilnahme an den Wahlen zum Europäischen Parlament vorbereitet sei. Angestrebt werde jedoch ein Austritt vor den Wahlen, d.h. bis zum 22. Mai 2019.

Im Vorfeld zu dem außerordentlichen Gipfeltreffen hatten die Staats- und Regierungschefs der EU‑27 Großbritannien bereits am 21. März 2019 eine erste Fristerstreckung gewährt. Mit der Ablehnung des Austrittsabkommens im britischen Unterhaus in den Tagen darauf, wäre das neue Austrittsdatum dann auf 12. April 2019 gefallen, wobei es sich dann um einen ungeregelten „harten" Brexit gehandelt hätte.
In seinen Schlussfolgerungen vom 10. April 2019 hebt der Europäische Rat hervor, dass die nun gewährte Verlängerung keinesfalls das ordnungsgemäße Funktionieren der Union und ihrer Institutionen beeinträchtigen darf. Für das neue Austrittsdatum wurde eine flexible Klausel gewählt: Wenn beide Parteien das Austrittsabkommen vor dem 31. Oktober 2019 ratifizieren, erfolgt der Austritt am ersten Tag des folgenden Monats.
Sollte das Vereinigte Königreich im Zeitraum vom 23. bis 26. Mai 2019 noch ein Mitgliedstaat der EU sein und das Austrittsabkommen bis zum 22. Mai 2019 noch nicht ratifiziert haben, muss es die Wahl zum Europäischen Parlament im Einklang mit dem Unionsrecht abhalten.
Kommt das Vereinigte Königreich dieser Verpflichtung nicht nach, so erfolgt der Austritt am 1. Juni 2019.
In seinen Schlussfolgerungen bekräftigt der Europäische Rat weiters, dass nicht erneut über das Austrittsabkommen verhandelt werden kann und dass jede einseitige Verpflichtung oder Erklärung oder jeder sonstige einseitige Akt mit dem Geist und dem Buchstaben des Austrittsabkommens vereinbar sein sollte und dessen Durchführung nicht beeinträchtigen darf. Während des Verlängerungszeitraums bleibt das Vereinigte Königreich ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten, und es ist berechtigt, sein Austrittsgesuch zu jedem Zeitpunkt zurückzuziehen.


Wichtigste Eckdaten der Brexit-Timeline

  • 23. Juni 2016 Volksbefragung im Vereinigten Königreich
  • 29. März 2017 Austrittsgesuch nach Art. 50 und Lancierung des 24-monatigen Austrittsverfahrens, ursprüngliches Austrittsdatum 29. März 2019
  • 20. März 2019 erstes Verlängerungsansuchen VK an EU, darin Ersuchen um Verlängerung bis 30. Juni 2019
  • 22. März 2019 Europäischer Rat beschließt Verlängerung wie folgt - bis 22. Mai 2019, sofern das Austrittsabkommen vom britischen Unterhaus Anfang April 2019 angenommen wird, bzw. bis 12. April 2019, sofern innerhalb des VK keine Einigung über einen geregelten Austritt erreicht werden kann
  • 23. März bis 5. April 2019 in diesen Tagen werden im Unterhaus in London zahlreiche Abstimmungen gehalten, bei denen alle Anträge abgelehnt werden
  • 5. April 2019 zweites Verlängerungsansuchen des Vereinigten Königreichs an EU, darin Ersuchen um Verlängerung bis 30. Juni 2019 sowie die Ankündigung, in diesem Fall an den EP-Wahlen (23. bis 26. Mai 2019) teilnehmen zu wollen
  • 10. April 2019 Europäischer Rat nach Art. 50 beschließt dem britischen Ersuchen auf Fristerstreckung stattzugeben, wie folgt
  • bis 1. Juni 2019 sofern das Vereinigte Königreich das Austrittsabkommen bis zum 22. Mai 2019 nicht unterzeichnet und nicht an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnimmt bzw.
  • bis 31. Oktober 2019
Im Juni und Oktober 2019 wird der Europäische Rat jeweils regulär zusammenkommen und dabei den Fortgang des Brexit-Verfahrens prüfen.

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