Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe

Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe (§ 14 ROG 2009) werden von der Landesregierung erlassen und legen fest, dass die Verwendung von bestimmten Flächen für Handelsgroßbetriebe vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes zulässig ist.

Sie bilden - ausgenommen in gekennzeichneten Orts- oder Stadtkernbereichen – die Voraussetzung für eine Widmung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe durch eine Gemeinde. Für das Verfahren zur Erlassung einer Standortverordnung gelten sinngemäß die Regelungen für die Erlassung von Entwicklungsprogrammen des Landes. Standortverordnungen haben sich auf bestimmte Grundflächen zu beziehen und legen das Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche und die zulässigen Kategorie der Handelsgroßbetriebe fest.


Durch die Raumordnungsgesetz- Novelle 2004 wurde für die Gemeinden die Möglichkeit geschaffen, im Flächenwidmungsplan Bereiche zu kennzeichnen, die zur Erfüllung von Versorgungsfunktionen besonders geeignet sind. In solchen "Orts- oder Stadtkernbereichen" entfällt das Erfordernis einer Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe in der Stadt Salzburg, den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Mittersill, Neumarkt, Oberndorf, Saalfelden, St. Johann i.Pg., Seekirchen und Zell am See sowie in den Marktgemeinden Straßwalchen und Tamsweg. In anderen Gemeinden ist in Orts- oder Stadtkernbereichen bis zu einer bestimmten Obergrenze der Verkaufsfläche ebenfalls keine Standortverordnung erforderlich.