Erforderliche Unterlagen für ein HGB-Verfahren

Beurteilungskriterien und -grundlagen für Handelsgroßbetriebe (§ 14):

  • Übereinstimmung mit den Raumordnungszielen und -grundsätzen
  • Auswirkungen eines Vorhabens auf die Verkehrsstrukturen (überörtliche Verkehrsanbindung, örtl. Verkehrsanbindung, Leistungsfähigkeit d. Straßennetzes, ÖV-Anbindung je nach Kategorie, Stellplatzanzahl und -unterbringung)
  • Auswirkungen eines Vorhabens auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sowie Erwerbsmöglichkeiten (Einzugsbereich des Vorhabens, Einfluss auf Handelsstruktur im jeweiligen Bezugsbereich, Einfluss auf Erwerbsmöglichkeiten im Einzelhandel und in sonstigen Branchen)
  • Auswirkungen auf den sparsamen Umgang mit Grund und Boden
  • Auswirkungen eines Vorhabens auf die weitere Entwicklung der gewachsenen Lebensräume unter besonderer Berücksichtigung des Prinzips der gestreuten Schwerpunktbildung (Einbindung in die bestehende Siedlungs- und Ortszentrenstruktur, Auswirkungen auf die zentralörtliche Struktur bzw. auf den Verflechtungsbereich der Standortgemeinde). Im Fall von Handelsagglomerationen ist dabei jeweils von den Gesamtauswirkungen auszugehen.
  • Bei Handelsgroßbetrieben mit zentrumsrelevantem Warensortiment (das sind Verbrauchermärkte, Fachmärkte und Einkaufszentren) kommt die Erlassung einer Standortverordnung nur in Betracht, wenn
    • Das Vorhaben mit der überörtlichen Funktion der Gemeinde im Hinblick auf die Versorgung mit Gütern in Einklang steht und
    • Auf Grund des Vorhabens keine maßgeblich nachteiligen Auswirkungen auf die Verwirklichung des Raumordnungsziels der Revitalisierung und Stärkung der Orts- und Stadtkerne zu erwarten sind.


Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskernbereiche liegt im Interesse der Raumplanung des Landes und stellt daher ein grundlegendes strukturelles Beurteilungskriterium bei Handelsgroßbetriebs – Vorhaben dar. Die Erlassung von Standortverordnungen schließt aber auch die Beachtung der sonst bei einer Baulandausweisung zu beachtenden Voraussetzungen ein. Ein konkretes Vorhaben muss jedenfalls gegeben sein, nur ein solches kann Gegenstand der Beurteilung sein. Standortverordnungen unterliegen grundsätzlich auch der Verpflichtung zur Umweltprüfung bzw. Umwelterheblichkeitsprüfung (§ 5a ROG).

Aus den angeführten Beurteilungskriterien und Prüfungspflichten ergibt sich das Erfordernis zur Vorlage bestimmter Beurteilungsgrundlagen. Im Fall eines beabsichtigten Vorhabens für Handelsgroßbetriebe empfiehlt sich diesbezüglich eine frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen Referat 10/05 unter Berücksichtigung nachstehender Strukturierungshilfen.


Strukturierungsvorgaben: