Allgemeine Hinweise

§ 25 Bebauungsgrundlagengesetz - BGG regelt die Lage der Bauten im Bauplatz, sofern dies nicht bereits durch Festlegungen im Bebauungsplans oder einer Bauplatzerklärung erfolgt ist.

Für die im § 7 Abs 9 BauPolG vorgesehenen Zustimmungen der Parteien gemäß § 7 Abs 1 Z 1 und Z 2 BauPolG zu einer bewilligungspflichtigen Maßnahme ist Formular Z 1 zu verwenden.

Für die im § 25 Abs 7a Z 2 und 4 BGG vorgesehenen Zustimmungen der Nachbarn ist, soweit nicht eine Zustimmung nach § 7 Abs 9 BauPolG vorliegt, Formular Z 2 zu verwenden.

Der näherer Inhalt dieser Formulare wurde von der Landesregierung durch die Baupolizeiliche Formularverordnung 2002 festgelegt.

Allgemein unterscheidet das Salzburger Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG zwischen bewilligungspflichtigen (§ 2 Abs 1 BauPolG – Bewilligungsvorbehalt) und bewilligungsfreien Maßnahmen. Hinsichtlich der letzteren gilt es Maßnahmen, welche nicht vom Bewilligungsvorbehalt erfasst werden von Maßnahmen, welche ausdrücklich vom Bewilligungsvorbehalt ausgenommen werden (zB § 2 Abs 2 BauPolG) zu differenzieren.

Des Weiteren bestehen Anzeigepflichtige Maßnahmen (§ 3 BauPolG), diese bewilligungsfreien Maßnahmen sind der Baubehörde vor Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen.

Baubehörde im Sinne des Gesetzes ist grundsätzlich der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Bezirkshauptmannschaft ist in jenen Fällen zuständig, wo die Gemeinde die Besorgung der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen hat (Bau-Delegierungsverordnung).

Über das Bauansuchen ist nach Durchführung der Vorprüfung und des Ermittlungsverfahrens (ggf. einschließlich einer mündlichen Verhandlung) durch Bescheid der Baubehörde zu entscheiden. Mit dem Bauansuchen kann gleichzeitig - sofern die betr. Grundfläche noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde - auch ein Ersuchen auf Bauplatzerklärung (als selbstständiger Verwaltungsakt oder gemeinsam mit dem Bauansuchen) beantragt werden. Die Ausführung einer baulichen Maßnahme ohne Baubewilligung ist eine Verwaltungsübertretung und mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 € (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis 6 Wochen) zu bestrafen.

Bitte beachten Sie: Mit der Ausführung der baulichen Maßnahme darf erst nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden!

Neben dem „Regel-Verfahren" besteht die Möglichkeit eines "vereinfachtes Verfahren" nach § 10 BauPolG. Dabei muss der Bewilligungswerber das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen erklären und als Beilage dem Antrag anhängen.

Diverse Ausnahmen von bautechnischen Anforderungen sind unter §§ 46 ff Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015 geregelt.