Rechtsgrundlagen
Die Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist im 4. Abschnitt (§§ 14 bis 19) des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes 2014, LGBl. Nr. 102/2013 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2019, geregelt.
Zuständigkeit
Gemäß § 14 Abs. 1 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Anordnungen den Bezirksverwaltungsbehörden.
Besondere Überwachungsorgane
Gemäß § 15 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 kann die Landesregierung zur Unterstützung einzelner oder aller Bezirksverwaltungsbehörden bei der Überwachung mit Bescheid
- natürliche Personen zu Überwachungsorganen bestellen (sog. "bestellte Pflanzenschutzorgane")
- juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts als Überwachungsorgane anerkennen (sog. "anerkannte Pflanzenschutzeinrichtungen")
Die Voraussetzungen für die Bestellung bzw. Anerkennung der besonderen Überwachungsorgane, ihre Unterstellung (Weisungsgebundenheit) unter die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Voraussetzungen für die Aufhebung ihrer Bestellung bzw. Anerkennung sind in § 15 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 geregelt.
Verzeichnis der bestellten Pflanzenschutzorgane und anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen
Gemäß § 15 Abs. 6 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 hat die Landesregierung im Internet auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Pflanzenschutzes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung ein aktuelles Verzeichnis der bestellten Pflanzenschutzorgane und der anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen zu veröffentlichen.
Rückfragen
Rückfragen können an das Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei – des Amtes der Salzburger Landesregierung unter der Telefonnummer +43/662/8042 - 3857 sowie per E-Mail an agrarrecht@salzburg.gv.at gerichtet werden.