Bodenschutzrecht

Der Bodenschutz ist als Teilbereich des Umweltschutzes im Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz (BGBl. Nr. 491/1984) verankert.

Der Boden ist verfassungsrechtlich ein Umwelt(Schutz)gut. In kompetenzrechtlicher Sicht fällt der Bodenschutz in Österreich, mit Ausnahme der Waldböden, in die Zuständigkeit der Länder.
Das Salzburger Bodenschutzgesetz 2001 regelt erstmals in Österreich nicht nur landwirtschaftliche, sondern weitgehend alle Böden. Ebenfalls werden Ziele wie die Erhaltung der Bodenfunktionen, Vermeidung von Bodenerosion und Bodenverdichtung sowie die nachhaltige landwirtschaftliche Bodennutzung und die Umsetzung von Maßnahmen zur Bodenverbesserung und Bodensanierung festgelegt.
Der erste Bericht zum Salzburger Bodenschutzgesetz (Zeitraum 2001 bis 2011) stellt anhand der einzelnen Bestimmungen die bisherigen Aktivitäten und Bemühungen zum Schutze der Böden dar.

Zielsetzung des Bodenschutzgesetzes
  1. Zur Vermeidung schädlicher Einflüsse für Mensch, Tier und Vegetation sind die Ziele des Gesetzes:
    Die Erhaltung und der Schutz von Böden und der Bodenfunktionen;
  2. Die Verbesserung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen;
  3. Die Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung.
    Generell steht die Erhaltung des natürlichen Bodens als Grundlage für die Produktion ausreichender und gesunder Nahrungsmittel und darüber hinaus einer intakten Umwelt für die Zukunft im Vordergrund. Im rechtlichen Sinne wurde mit dem Bodenschutzgesetz auch die Rechtsgrundlage zur Umsetzung der EU-Klärschlammrichtlinie geschaffen.
Eckpunkte des Gesetzes
  • Allgemeine Verpflichtung zum Bodenschutz
    Jedermann ist verpflichtet, Bodenbelastungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Bei Baumaßnahmen ist sparsamer und schonender Umgang mit dem Boden an den Tag zu legen.
  • Bodenschutzplanung
    In den Bodenschutzplänen kann das Land bodenschutzrelevante Daten zusammenfassen und darstellen, insbesondere für eine spätere Berücksichtigung in der Raumordnung.
  • Grundsätze der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und sonstigen Bodenbehandlung
    Die Bodenfruchtbarkeit und die Leistungsfähigkeit von Böden als natürliche Ressource sind durch standortsgerechte Bewirtschaftungsmaßnahmen nach der guten fachlichen Praxis zu sichern.
    Im Bedarfsfall besteht die Möglichkeit in Form einer Verordnung Richtlinien für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung sowie für die Behandlung sonstiger Böden unter Berücksichtigung des jeweiligen Verwendungszweckes zu erlassen.
  • Maßnahmen zur Bodenverbesserung
    Bei festgestellten Bodenbelastungen (dh bei nachhaltiger Störung von Bodenfunktionen) können Maßnahmen zur Bodenverbesserung erlassen werden, wie zB Verbote oder Beschränkungen bestimmter Bodennutzungen, Maßnahmen zur Wiederherstellung, Sicherungsmaßnahmen, Beseitigung des Bodens ...
  • Maßnahmen bei Gefahr im Verzug
    Bei besonderen und akuten Bodenbelastungen können vorläufige Verbote und Beschränkungen wie zB Nutzungs- und Betretungsverbote erlassen werden.
  • Bodenschutzförderung
    Maßnahmen, die den Zielen des Gesetzes dienen und bodenverbessernde Maßnahmen können vom Land gefördert werden, ebenso die Bewältigung von Auswirkungen von vorgeschriebenen Maßnahmen zur Bodenverbesserung.
  • Materialverwendung
    Von der Landesregierung kann die Verwendung von Materialien auf Böden durch Verordnungen geregelt werden (zB Komposte, Asche, Klärschlamm ...). Insbesondere können Qualitätsanforderungen an Material und Boden, Untersuchungsmethoden, Verbote und Beschränkungen, Aufbringungsmengen, uam festgeschrieben werden.
  • Ausbringung von Senkgrubeninhalten
    Das Ausbringen von Senkgrubeninhalten auf Böden ist verboten. Ausgenommen sind lediglich jene häuslichen Abwässer die von Landwirten in die Gülle/Jauchegrube eingeleitet werden und dabei die Voraussetzungen des Bautechnikgesetzes (wie zB Mindestlagerraum, Mindestviehbesatz, Mindestflächenausstattung, keine Fremdenzimmer ...) eingehalten werden.
  • Erhebungen zum Schutze der Böden
    Es können Bodenuntersuchungen zur Ermittlung des Zustandes und der Veränderung von Böden durchgeführt werden. Solche Untersuchungen sind von den jeweiligen Grundeigentümern zu gestatten.
    Bereits bisher wurden auf Basis von Regierungsbeschlüssen umfangreiche Bodenuntersuchungen durchgeführt.
  • Bodenproben- und Bodendatenbank
    Das Land lagert Bodenprobenmaterial zur Beweissicherung ein und speichert und verwaltet die Ergebnisse der Untersuchungen (Bodendaten).
  • Materialregister
    In einem Register werden Daten über die Verwendung von Materialien auf Böden aufgezeichnet.
  • Bodenschutzbericht
    Ein Bericht unter Verwendung aller vorhandenen bodenrelevanten Daten ist alle 10 Jahre dem Landtag zur Verfügung zu stellen. Dieser wurde erstmalig für den Zeitraum 2001 bis 2011 erstellt (Bodenschutzbericht).
Klärschlamm-Bodenschutzverordnung

Mit der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. September 2002 zum Schutz des Bodens bei der Verwendung von Klärschlamm und klärschlammhältigen Materialien wurde die EU-Klärschlammrichtlinie (86/278/EWG) in nationales Recht umgesetzt.

Zur langfristigen Sicherung der Böden als Grundlage für die Nahrungsmittelproduktion wurde mit 1.11.2002 ein umfassendes Verbot der Klärschlammanwendung auf allen Böden erlassen.
Eine Verwendung von Klärschlamm ist nur über eine Weiterverarbeitung zu Kompost (Qualitätsklasse A der Kompostverordnung des Bundes) und dann nur eingeschränkt auf Böden, die weder indirekt noch direkt der Nahrungsmittelproduktion dienen, möglich. Der Klärschlammkompost kann demnach nur mehr im Landschaftsbau, bei der Rekultivierung (Bergbau) bzw. sehr eingeschränkt im landwirtschaftlichen Bereich (zB Christbaumkulturen, Energiepflanzenanbau etc.) eingesetzt werden.

Bereits bisher war die Klärschlammverwertung über die Landwirtschaft im Bundesland Salzburg nicht dominant, lediglich rund 20 % des Anfalles wurde über die Ausbringung auf Böden verwertet und davon ging ein erheblicher Teil in angrenzende Bundesländer. Grund für die geringe Verwendung sind u.a. die hohe Biobauerndichte, der äußerst geringe Ackeranteil und die Einschränkungen im Förderprogramm ÖPUL.

Verordnungsermächtigung für Prüfwerte

Eine Verordnung über Prüfwerte für anorganische und organische Schadstoff- und Nährstoffgehalte wurde im Berichtszeitraum nicht erlassen.
Für die Beurteilung von Bodenuntersuchungen stehen im ausreichenden Umfang publizierte Prüf- und Richtwerte zur Verfügung.

  • ÖNORM L 1075 20040701 Grundlagen für die Bewertung der Gehalte ausgewählter Elemente in Böden. An der Erarbeitung dieser ÖNORM war das Bundesland Salzburg durch Dipl.-Ing. Georg Juritsch vertreten.
  • Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 und 2011 An der Überarbeitung der Grenz- und Richtwerttabellen im BAWP 2011 war das Bundesland Salzburg durch Dipl.-Ing. Georg Juritsch vertreten.
  • Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung Tabelle 2: Chemische und physikalische Anforderungen an die Rekultivierungsschicht (Ober- und Unterböden) im eingebauten Zustand (BMLFUW 2009 und 2012) Mit dem Leiter der Arbeitsgruppe "Bodenrekultivierung" war das Bundesland Salzburg maßgeblich vertreten.
  • Richtlinien für die sachgerechte Düngung (BMLFUW 2006)
Alpenkonvention – Bodenschutzprotokoll

Das Bodenschutzprotokoll dient der Umsetzung der von den Vertragsparteien vereinbarten Verpflichtungen zum Bodenschutz. Vorrangiges Ziel dabei ist die Erhaltung des Bodens mit seinen natürlichen Funktionen und der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.
Weitere Infos zur Alpenkonvention hier.