Waldbezogene Pläne auf überbetrieblicher Ebene (16.8.1)

Was wird gefördert?

Waldbezogene Pläne auf überbetrieblicher Ebene (16.8.1)

Erstellung oder Verbesserung von waldbezogenen Plänen auf überbetrieblicher Ebene – förderbar sind:

  • Pläne für den Bereich Waldmanagement
  • Schutz- und Bewirtschaftungspläne für Gebiete gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG
  • Schutz- und Bewirtschaftungspläne für Gebiete gemäß Forstgesetz § 32 a Forstgesetz 1975 (Wälder mit besonderem Lebensraum) oder den Bereich der Waldbiodiversität
  • Schutz- und Bewirtschaftungspläne für den Bereich Schutz vor Naturgefahren
  • Stichprobeninventuren
  • Standortskartierungen
Warum wird gefördert? Verbesserung des Planungsinstrumentariums in der Forstwirtschaft
Wer wird gefördert?

Kooperationen, die zumindest aus zwei der folgenden Beteiligten bestehen:

  1. Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.5.1
  1. Sonstigen Förderungswerbern gemäß Punkt 1.5.2
  • Waldbesitzervereinigungen
  • Agrargemeinschaften
  • Gebietskörperschaften
  • Körperschaften öffentlichen Rechts im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Naturgefahren- und Katastrophenmanagement

Tritt eine Kooperation ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Förderungswerber auf, ist ein schriftlicher Kooperationsvertrag vorzulegen.

Wie wird gefördert?

Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) unter Bezugnahme auf Art. 35 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im folgenden Ausmaß

  • 40 % für die Verbesserung von waldbezogenen Plänen
  • 70 % für Erstellung von Waldbewirtschaftungsplänen, Schutz- und Bewirtschaftungspläne für den Bereich Waldmanagement, Stichprobeninventuren, Standortskartierungen
  • 80 % für die Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungspläne für den Bereich Schutz vor Naturgefahren
  • 90 % für die Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Gebiete gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG oder Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Gebiete gemäß Forstgesetz § 32 a Forstgesetz 1975 (Wälder mit besonderem Lebensraum)

Die anrechenbaren Kosten betragen je Förderwerber mindestens EUR 500,-.


Förderungsvoraussetzungen:

  • Die Erstellung eines waldbezogenen Plans entspricht den Zielsetzungen des Programms LE 14-20.
  • Die überbetriebliche Zusammenarbeit muss auf die Dauer der geförderten Projektlaufzeit angelegt sein.
  • Es handelt sich um eine neue Form der Zusammenarbeit oder bei bestehenden Formen der Zusammenarbeit um ein neues gemeinsames Projekt.
  • Gemäß §§ 9 und 11 Forstgesetz 1975 vorgeschriebenen Pläne sind nicht förderbar.
  • Nachweis, dass Planerstellung durch gemäß § 105 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 Forstgesetz befugte Fachkräfte erfolgt.
  • Ein Vorhaben kann nur Aktivitäten (Fördergegenstände) einer Vorhabensart umfassen, welche durch dasselbe Auswahlverfahren abgedeckt sind.
Wo wird gefördert?

Einreichstelle

Landesforstdirektion

Fanny von Lehnertstraße 1, Postfach 527, 5020 Salzburg

Tel. 0662/8042 3686

oder Abgabe des Antrages bei den Bezirkshauptmannschaften

Bewilligungsstelle:

Landesforstdirektion

Fanny von Lehnertstraße 1, Postfach 527, 5020 Salzburg

Tel. 0662/8042 3686

Wann wird gefördert?
  • Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
  • Die Bewilligende Stelle kann zusätzlich für besonders relevante und vordringliche Themenbereiche eigene Aufrufe durchführen. Diese werden auf der Homepage der Bewilligenden Stelle veröffentlicht.
  • Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.
  • Mit der Bewilligung ist in Wien die Landwirtschaftskammer und in allen anderen Bundesländern der Landeshauptmann betraut.
  • Das BMLRT ist Bewilligende Stelle für bundesländerübergreifende Vorhaben und Vorhaben von bundesweiter Relevanz.
Weiteres

Sonderrichtlinie (SRL) "LE-Projektförderungen" des BMLRT

Auswahlverfahren und -kriterien des BMLRT

Downloads

Förderungsantrag (xlsx, 106 KB)

Zahlungsantrag (xlsx)