Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes (15.2.1)

Was wird gefördert?

Erhaltung der genetischen Ressourcen des Waldes – förderbar sind:

  • Forstliche Samenbestände (in situ)
  • Samen- oder Genreservate (ex situ oder in situ)
Warum wird gefördert?

  • Erhaltung von autochthonem forstlichen Vermehrungsgut mit entsprechender genetischer Diversität als Grundlage für eine stabilitäts- bzw. leistungsorientierte Waldbewirtschaftung
  • Erhaltung bzw. Verbesserung der Biodiversität der Wälder
Wer wird gefördert?
  • Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.5.1. der SRL (Sonderrichtlinie)
  • Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.5.2 der SRL
    • Waldbesitzervereinigungen
    • Agrargemeinschaften
    • Natürliche und juristische Personen
    • Körperschaften öffentlichen Rechts im Bereich der Forstwirtschaft 
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen.
Wie wird gefördert?

Jährliche Hektarprämie zum Ausgleich von zusätzlichen Kosten zur Erhaltung der genetischen Ressourcen des Waldes bis zum Ende der Programmperiode 2014-2020.

Die jährliche Hektarprämie beträgt höchstens EUR 200,-/Hektar und kann in wissenschaftlich begründeten Fällen auf höchstens EUR 500,-/Hektar erhöht werden.


Förderungsvoraussetzungen:

Nachweis eines behördlich zugelassenen Samenbestandes, einer zugelassenen Samenplantage, eines Generhaltungsbestandes oder sonstige wertvolle Samenbäume.

Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben waldbezogene Pläne vorzuweisen.

Der Förderungswerber ist verpflichtet die einbezogene Fläche mindestens fünf Jahre zu bewirtschaften.

Überprüfungsklausel nach Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Bei Änderungen des verbindlichen Rechtsrahmens, die eine Änderung von Verpflichtungen oder der Prämienhöhe laut dieser Sonderrichtlinie erfordern, steht es dem Förderungswerber frei, die Zustimmung zu der dadurch erforderlichen Vertragsanpassung nicht zu erteilen.

In den genannten Fällen endet der ursprüngliche Vertrag, ohne dass für die Vergangenheit Rückforderungen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer entstehen. Davon unbeschadet bleiben Rückforderungsansprüche, die während des tatsächlichen Vertragszeitraumes aus anderen Gründen gesetzt wurden.

Wo wird gefördert?

Einreichstelle:

Landesforstdirektion

Fanny von Lehnertstraße 1, Postfach 527, 5020 Salzburg

Tel. 0662/8042 3686

oder Abgabe des Antrages bei den Bezirkshauptmannschaften


Bewilligungsstelle:

Landesforstdirektion

Fanny von Lehnertstraße 1, Postfach 527, 5020 Salzburg

Tel. 0662/8042 3686

Wann wird gefördert?

Die Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle bis spätestens 31.12.2022 eingereicht werden.

Der Zahlungsantrag ist im Wege des Mehrfachantrags-Flächen gemäß Punkt 1.9.9.2 direkt bei der AMA einzubringen.

Aufgrund des Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird von der Durchführung eines Auswahlverfahrens abgesehen.

Die Abwicklung dieser Vorhabensart erfolgt gemäß den Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene. Die Bestimmungen der horizontalen GAP-Verordnung sind mit Ausnahme des 5. Abschnitts anzuwenden, soweit nicht in der Sonderrichtlinie anderes bestimmt ist.

Mit der Beantragung eines Vorhabens in dieser Vorhabensart unterliegt der Förderungswerber den Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Mit der Bewilligung ist in Wien die Landwirtschaftskammer und in allen anderen Bundesländern der Landeshauptmann betraut

Weiteres

Sonderrichtlinie (SRL) "LE-Projektförderungen" des BMLRT

Auswahlverfahren und -kriterien des BMLRT

Downloads

Förderungsantrag (xlsx, 113 KB)

Zahlungsantrag (xlsx)