Direktzuschuss und Zinsenzuschuss aufgrund der Trockenheit 2018

1.     ALLGEMEINES

Die Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Abfederung von Einkommensverlusten aufgrund von Trockenheit im Jahr 2018 (abrufbar unter https://www.bmnt.gv.at/land/produktion-maerkte/srl-trockenheit.html) sieht einen Direktzuschuss und einen Zinsenzuschuss zur erleichterten Finanzierung von Futtermittel- und Betriebsmittelzukäufen vor.

1.1   Fördervoraussetzungen und Höhe der Förderungen

Um den Direktzuschuss in Anspruch nehmen zu können, müssen zumindest 3 RGVE der Kategorien Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden und 2 ha Grünland und Ackerfutterfläche des landwirtschaftlichen Betriebs in der Gebietskulisse (siehe Liste der Katastralgemeinden laut Anhang I der Sonderrichtlinie) liegen. Der Zuschuss beträgt 50 EUR je RGVE, jedoch maximal für 2 RGVE/ha Grünland, Almfutterfläche und Grünland.

Um den Zinsenzuschuss in Anspruch nehmen zu können, muss der Betriebssitz in der Gebietskulisse (siehe Liste der Bezirke laut Anhang II der Sonderrichtlinie) liegen. Ein Zinsenzuschuss wird nur für Kredite mit der Darlehenshöhe von 5.000 bis 50.000 € und einer Laufzeit von ein bis drei Jahren gewährt. Der Darlehensvertrag muss frühestens am 01.10.2018 abgeschlossen worden sein. Darlehensverträge mit einem Zinssatz von mehr als 2,5 % werden nicht gefördert. Im Rahmen des Zuschusses werden 100% des Barwertes der anfallenden Zinsen ersetzt, allerdings nur bis zu einem Zinssatz von 1,25 %, mit dem der Zinsenzuschuss gedeckelt ist.

1.2   De-minimis-Förderung

Sowohl der Direktzuschuss als auch der Zinsenzuschuss werden als de-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt. Deshalb ist es notwendig, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller Angaben zu den bereits im laufenden Steuerjahr sowie den beiden Steuerjahren davor (2016, 2017 und 2018) gewährten landwirtschaftlichen de-minimis-Beihilfe der Bundesländer und Gemeinden macht. Ob eine Förderung als landwirtschaftliche de-minimis- Beihilfe zu werten ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Schreiben über die Gewährung der Förderung, auf dem die Förderung als landwirtschaftliche de-minimis-Förderung ausgewiesen sein muss. Bei Unklarheiten im Zusammenhang mit den de-minimis-Förderungen wird angeraten, die jeweilige Gemeinde bzw. das jeweilige Bundesland um Auskunft zu ersuchen.

Ist die beantragte Förderung höher als die Differenz zwischen dem erlaubten Höchstbetrag (15.000 €) und den in den letzten zwei Steuerjahren und dem laufenden Steuerjahr gewährten de-minimis-Förderungen, wird der noch freie Teilbetrag als Förderung gewährt.

Zumindest folgende landwirtschaftliche de-minimis-Förderungen sind im Zuge der Antragstellung bekannt zu geben (gemäß VO (EU) Nr. 1408/2013):

- Salzburger Bauernhilfe
- Förderung von Hubschraubertransporte für Bau- und Zaunmaterialien sowie Betriebs-einrichtungen auf Almen
- Förderung Photovoltaik für Landwirte
- Ergänzungsförderung des Landes für Q-Plus
- Kontrollkostenzuschuss AMA-Gütesiegel (BIO, QS-Kuh, Heumilch, Gentechnik-frei)
- Gemeindeunterstützung für Steilflächenförderungen auf Grünlandflächen
- Gemeindeunterstützung für die Besamung von Rindern (= Besamungskostenzuschuss)
- Sonstige Förderungen Landwirtschaft des Landes Salzburg oder sonstiger öffentlicher Stellen

2.     BEANTRAGUNG

Die Beantragung der Zuschüsse muss mittels online-Formular über die eAMA-Plattform (abrufbar unter https://www.eama.at) der Agrarmarkt Austria bis zum 30.11.2018 erfolgen. Das Ansuchen kann entweder selbst online direkt bei der Agrarmarkt Austria oder im Wege der Bezirksbauernkammer eingebracht werden (entsprechend dem Prozedere, welches schon vom MFA bekannt ist). Für das richtige Ausfüllen steht eine Ausfüllhilfe zur Verfügung.

Für den Zinsenzuschuss muss eine Bankbestätigung hochgeladen werden, ohne die das Ansuchen nicht abgesendet werden kann. Die Bankbestätigung muss ebenso bis 30.11.2018 eingebracht werden, ein Nachreichen ist nicht möglich.

3.     GENEHMIGUNG

Die Genehmigung der Ansuchen erfolgt durch die zuständigen Förderungsabwicklungsstellen in den Bundesländern.

Insgesamt stehen für den Direktzuschuss 20 Mio. EUR und für den Zinsenzuschuss 1 Mio. EUR zur Verfügung, die zu gleichen Teilen vom Bund und den Ländern finanziert werden. Sollten die beantragten Direktzuschüsse und Zinsenzuschüsse zu einer Überschreitung der Gesamtmittel führen, so werden die aus den Förderungsansuchen ergebenden einzelbetrieblichen Zahlungen aliquot gekürzt.

4.     AUSZAHLUNG

Die Verständigung über die Genehmigung des Förderungsansuchens und die Auszahlung der Förderung wird Ende Jänner 2019 über die Agrarmarkt Austria erfolgen.

Sollte ein Förderungsansuchen aufgrund der Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen durch das jeweilige Bundesland abgelehnt werden, sendet die Agrarmarkt Austria ein Ablehnungsschreiben an die Betroffenen.

Allfällige Einsprüche sind an die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bzw. die zuständige Förderungsabwicklungsstelle des Landes Salzburg (Referat 20407 - Agrarwirtschaft, Bodenschutz und Almen) zu richten.

Weitere Informationen bzw. Unterlagen:

KG-Liste (xlsx, 13 KB)

Verpflichtungserklärung (pdf, 52 KB)

Bankbestätigung (docx, 16 KB)

Ausfüllhilfe/Handbuch (pdf, 577 KB)

Sonderrichtlinie (pdf, 590 KB)