Rechtsgrundlagen

1.  UN-Behindertenrechtskonvention

Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention oder Convention on the Rights of Persons with Disabilities - CRPD) ist ein Vertrag der Vereinten Nationen. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist seit dem 26. Oktober 2008 in Österreich in Kraft.

Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.

Dh jeder Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat, muss dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderungen nicht schlechter als andere Menschen behandelt werden.

Zur Sicherstellung der Rechte von Menschen mit Behinderungen sind die in der UN-Behindertenrechtskonvention festgelegten Standards in das österreichische Recht umzusetzen.

Ergänzend zur UN-Behindertenrechtskonvention hat Österreich auch das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 unterzeichnet. Das Fakultativprotokoll ist ein eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag, in dem jeder Vertragsstaat die Zuständigkeit des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen anerkennt. Der Ausschuss ist für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen über eine Verletzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen zuständig.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz koordiniert die Angelegenheiten der UN-Behindertenrechtskonvention und bietet weitere Informationen.

Die UN-Behindertenrechtskonvention ist die Grundlage für den Salzburger Monitoring-Ausschuss (Artikel 33 UN-BRK).



2.  Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

Die Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention wurden im Salzburger Gleichbehandlungsgesetz umgesetzt. In § 40a werden die Aufgaben und Mitglieder des Salzburger Monitoring-Ausschusses beschrieben und in § 40b die Geschäftsführung des Salzburger Monitoring-Ausschusses.



3.  Geschäftsordnung

Für die Bewältigung seiner Tätigkeit benötigt der Salzburger Monitoring-Ausschuss eine Geschäftsordnung (§ 40b S.GBG). Sie regelt unter anderem im Detail die Aufgaben und Abläufe für die Sitzungen des Ausschusses.